Rz. 68

Bei der Erteilung der Aufträge verfahren die Beschaffungsstellen der Truppen nach ihren jeweiligen dienstlichen Anordnungen, nach denen sie je nach Auftragserteilung besondere Formulare verwenden, die die Eigenarten der Lieferungen berücksichtigen (z. B. für Großaufträge, für Rahmenverträge, für Lieferungen auf Abruf). Diese Formulare sehen Angaben über die Bezeichnung und Anschrift der amtlichen Beschaffungsstelle und der zum Empfang berechtigten Dienststelle der Truppe vor.[1]

 

Rz. 69

Werden Beschaffungen oder Baumaßnahmen von deutschen Behörden für die Truppen durchgeführt, werden die Lieferungen und sonstigen Leistungen an die deutschen Behörden wie unmittelbare Umsätze an die Truppen behandelt (Art. 67 Abs. 3 Buchst. b ZAbk). Es handelt sich hierbei insbesondere um die Durchführung von Baumaßnahmen durch die für Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden und um die Begründung von Nutzungsverhältnissen sowie um Lieferungen von Energie, Treibstoffen und anderen Gegenständen an Stellen der Bundeswehr, die von diesen an Stellen der ausländischen Truppen weitergeliefert werden. Ist der deutschen Behörde im Zeitpunkt der Lieferung an sie nicht bekannt, welche Gegenstände an die Truppen weitergeliefert werden, können die Unternehmer die der deutschen Behörde erteilten Rechnungen berichtigen, wenn ihnen die deutsche Behörde eine entsprechende Bescheinigung erteilt.

 

Rz. 70

Die Durchführung und Abwicklung der Baumaßnahmen der Truppen (z. B. Maßnahmen zur Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken) und die Begründung von Nutzungsverhältnissen (z. B. Nutzung von Grundstücken und Gebäuden und anderer Vermögenswerte, wie Betriebsvorrichtungen, Maschinen, Einrichtungsgegenstände) werden gemäß Art. 49 Abs. 2 NATO-ZAbk i. d. R. durch die für Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden vorgenommen. Eine Anwendung auf kommunale Behörden scheidet nach dem eindeutigen Wortlaut des Abkommens aus.

 
Praxis-Beispiel

Das Amt für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung einer Stadt hat auf Wunsch der im Stadtgebiet stationierten amerikanischen Streitkräfte auf dem Kasernengelände sog. Recyclinginseln errichtet und hierfür Leistungen von Subunternehmern in Anspruch genommen.

Die Leistungen der Subunternehmer dürfen nicht auf der Grundlage des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut umsatzsteuerfrei abgerechnet werden.

 

Rz. 71

In gewissen Fällen können jedoch neben den nach Art. 49 Abs. 2 NATO-ZAbk genannten für Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden auch die Baubehörden einer Truppe Baumaßnahmen mit eigenen Kräften oder durch unmittelbare Vergabe an Unternehmer durchführen.[2]

 

Rz. 72

Die Abwicklung von Baumaßnahmen durch die deutschen Baubehörden ist in Verwaltungsabkommen mit den einzelnen Entsendestaaten geregelt (z. B. Dollar-Baukontrakt, Auftragsbauten-Grundsätze – ABG). Außerdem sind die "Richtlinien für den Übergang auf das Mehrwertsteuersystem bei Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen – RiMwSt 1967 (FinBau)" zu beachten. Die Leistungen der bauausführenden Unternehmer sind auch in diesen Fällen von der USt befreit, sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.[3]

 

Rz. 73

In den Fällen, in denen Baumaßnahmen von mehreren Kostenträgern (z. B. NATO, Bundesrepublik, Entsendestaat) gemeinsam finanziert werden (z. B. bei einem Teil der NATO-Infrastruktur-Baumaßnahmen), ist eine Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk nur für den Leistungsanteil anzunehmen, der auf die jeweilige im Inland stationierte ausländische Streitkraft entfällt. Für den bauausführenden Unternehmer ergibt sich damit die Schwierigkeit, das einheitliche Entgelt aufzuteilen in einen steuerfreien und steuerpflichtigen Anteil. Dafür muss dem leistenden Unternehmer z. B. die Höhe der Kostenbeteiligung der einzelnen Kostenträger an den Gesamtkosten bekannt sein. Das Gleiche gilt für Leistungen der von den deutschen Baubehörden mit der Bauleitung und -planung beauftragten freischaffenden Architekten und Ingenieure. Auch diese können (nur) steuerfrei sein, soweit sie für die jeweilige im Inland stationierte ausländische Streitkraft erbracht werden.

 

Rz. 74

Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen haben die Truppen vereinfachte Verfahren bis zu einem bestimmten Wert eingeführt. Die Wertgrenzen betragen für Lieferungen und sonstige Leistungen im

  • amerikanischen Beschaffungsverfahren 2.500 EUR,
  • französischen Beschaffungsverfahren 2.000 EUR,
  • kanadischen Beschaffungsverfahren 2.500 EUR, ab dem 1.3.2006 wurde die Wertgrenze auf 2.500 EUR erhöht (vorher 1.500 EUR)[4],
  • belgischen Beschaffungsverfahren 2.500 EUR[5], ab dem 1.8.2014 wurde die Wertgrenze auf 2.500 EUR erhöht[6],
  • britischen Beschaffungsverfahren 2.500 EUR[7] und
  • für Lieferungen im niederländischen Beschaffungsverfahren 1.500 EUR.[8]
 

Rz. 75

Aufgrund des Protokolls zum Zusatzabkommen v. 6.10.1997 zu dem Abkommen v. 19.6.1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags üb...

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