Rz. 157

Sonstige Leistungen sind nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG nur steuerfrei, wenn sie dem unmittelbaren Bedarf der Luftfahrzeuge eines Unternehmers dienen, der überwiegend im entgeltlichen internationalen Luftverkehr tätig ist. Nach den Abschn. 8.2 Abs. 7 UStAE gehören hierher insbesondere folgende sonstigen Leistungen:

  • Duldung der Benutzung des Flughafens und seiner Anlagen einschließlich der Erteilung der Start- und Landeerlaubnis,
  • Reinigung von Luftfahrzeugen,
  • Umschlagsleistungen auf Flughäfen,
  • Leistungen der Havariekommissare, soweit sie bei Beförderungen im Luftverkehr anlässlich von Schäden an den Beförderungsmitteln oder ihrer Ladungen tätig werden,
  • mit dem Flugbetrieb zusammenhängende sonstige Leistungen von Luftfahrtunternehmern untereinander (z. B. Schleppen von Flugzeugen eines anderen Unternehmers),
  • die sog. Standby-Leistungen selbstständiger Piloten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG und
  • die Leistungen für Zwecke der Luftsicherheitskontrollen zur Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck an eine Luftsicherheitsbehörde (§ 5 LuftSiG i. V. m. § 29 LuftVG) oder an einen zur Wahrnehmung der Luftsicherheitskontrollen Beliehenen (§ 16a LuftSiG). Dies gilt auch für die Anschaffung von Sicherheitseinrichtungen zur Fluggast- und Gepäckkontrolle (z. B. Körper- und Gepäckscanner) und den Einkauf von Security-Leistungen.
 

Rz. 158

Bei Umschlagsleistungen ist eine Steuerbefreiung davon abhängig, dass die Luftfahrtgesellschaft das Frachtgut übernommen hat. Eine Übernahme kann noch nicht darin gesehen werden, dass sie Übernahmeblankoformulare Spediteuren aushändigt, sondern erst dann, wenn die Gefahr auf sie übergeht, d. h. i. d. R. erst mit der körperlichen Übernahme, u. U. schon bei Übergabe der ausgefüllten Begleitpapiere. Die Umschlaggesellschaften verwahren von Fluggesellschaften übergebene Fracht i. d. R. für den Empfänger, nicht für die Fluggesellschaft, sodass eine steuerfreie Verwahrungsleistung ausscheidet. Leistungen im Zusammenhang mit der Benutzung des Flughafens und seiner Anlagen sind steuerfrei, wenn sie unmittelbar dem Bedarf der Luftfahrzeuge dienen; sonstige Leistungen, die der Unternehmer oder sein Beförderungsgast in Anspruch nehmen, z. B. Aufbewahrung von Fluggepäck bis zum Abflug, sind umsatzsteuerpflichtig.

 

Rz. 158a

Lediglich mittelbar dem Bedarf von Luftfahrzeugen dienen.

Hierzu gehören gem. Abschn. 8.2 Abs. 8 UStAE insbesondere

  • die Vermittlung von befreiten Umsätzen. Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschn. 4.5.1 Abs. 3 UStAE),
  • die Vermietung von Hallen für Werftbetriebe auf Flughäfen,
  • die Leistungen zu Kontrollzwecken des Flughafen- und Bodenpersonals sowie sonstige Bodendienstleistungen (z. B. die Reinigung des Flughafens), soweit sie nicht nach Rz. 158 begünstigt sind,
  • die Beherbergung und Beköstigung von Besatzungsmitgliedern eines Luftfahrzeuges,
  • die Beförderung von Besatzungsmitgliedern, z. B. mit einem Taxi, vom Flughafen zum Hotel und zurück,
  • die Beherbergung und Beköstigung von Passagieren bei Flugunregelmäßigkeiten,
  • die Beförderung von Passagieren und des Fluggepäcks, z. B. mit einem Kraftfahrzeug, zu einem Ausweichflughafen und
  • i. V. m. Abschn. 3a.3 Abs. 9 Nr. 2c UStAE die Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen, unabhängig davon, ob diese mit der Nutzung von üblichen begleitenden Annehmlichkeiten (z. B. Sitzmöglichkeiten, TV-Unterhaltung, Zeitschriftenauslage, WLAN, Getränke oder Snacks) verbunden ist. Dies gilt lt. BMF auch, wenn die Leistung darin besteht, dass dem Leistungsempfänger das Recht eingeräumt wird, die Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen an seine Kunden weiterzugeben. Damit stellt die Verwaltung klar, dass die Leistung ihren Leistungsort am Lageort des Grundstücks gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG hat. Für Zwecke der Steuerpflicht muss es sich dabei aber um eine eigenständige Hauptleistung handeln. Wird die Zugangsberechtigung dagegen zusammen mit der Flugbeförderung vereinbart und vergütet, stellt die Zugangsberechtigung keine in engem Zusammenhang mit dem Grundstück stehende Leistung, sondern eine unselbstständige Nebenleistung zur Flugbeförderung dar, sodass sich der Leistungsort nach § 3b UStG bestimmt.
 

Rz. 159

§ 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG entspricht Art. 148 Buchst. g MwStSystRL (Rz. 110ff.).

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