Rz. 483

Wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiet befördert oder versendet, sind zusätzliche Aufzeichnungen für den Nachweis der Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 UStG erforderlich.[1] Neben den Grundaufzeichnungen des § 13 Abs. 2 und den nach § 13 Abs. 3 UStDV zusätzlichen Aufzeichnungen sind in Fällen, in denen der Abnehmer ein Unternehmer ist, noch der Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers und der Erwerbszweck aufzuzeichnen.

8.3.7.1 Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers

 

Rz. 484

Aus diesen Angaben zum Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers soll sich dessen Unternehmereigenschaft ergeben.

8.3.7.2 Erwerbszweck des Abnehmers

 

Rz. 485

Aus den Angaben zum Erwerbszweck des Abnehmers soll sich dessen Absicht, den Gegenstand für sein Unternehmen zu verwenden, ergeben. Bei Lieferungen, deren Gegenstände nach Art oder Menge nur zur Verwendung in dem Unternehmen des Abnehmers bestimmt sein können, genügt neben der Aufzeichnung des Berufs oder Gewerbezweigs des Abnehmers die Angabe der Art und der Menge der gelieferten Gegenstände. In Zweifelsfällen kann der Erwerbszweck durch eine Bestätigung des Abnehmers nachgewiesen werden. Sind Abnehmer juristische Personen des öffentlichen Rechts, wird davon ausgegangen, dass die Lieferungen an diese Personen für ihren hoheitlichen und nicht für ihren unternehmerischen Bereich ausgeführt worden sind, sofern nicht der Unternehmer an Hand von Aufzeichnungen und Belegen, z. B. durch eine Bescheinigung des Abnehmers, das Gegenteil nachweist.[1]

 

Rz. 486

In den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung an einen Nichtunternehmer in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten erfolgt, ist die Steuerbefreiung davon abhängig, dass der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer ist und der Gegenstand der Lieferung in das übrige Drittlandsgebiet gelangt. Die Aufzeichnungen sollen den Bestimmungsort im übrigen Drittlandsgebiet enthalten.[2]

 

Rz. 487

Bei Belieferung ausländischer Seeleute bringt der Verkäufer die verkauften Gegenstände oft mit eigenem Fahrzeug an die im Freihafen liegenden Seeschiffe. Auch hier setzt die Gewährung von Steuerfreiheit den buchmäßigen Nachweis des ausländischen Abnehmers voraus. Es ist Sache des Unternehmers, wie er sich Gewissheit über die Ausländereigenschaft seines Abnehmers verschafft, um seiner Buchnachweispflicht zu genügen. Die Aufzeichnungen über den ausländischen Abnehmer müssen aber auch richtig sein. Das wäre z. B. nicht der Fall, wenn das FA durch Einsichtnahme in die Schiffslisten feststellte, dass der als ausländischer Abnehmer geführte Seemann unter dem angegebenen Namen nicht ermittelt werden kann. Da ausländische Seeleute u. U. keine feste Heimatanschrift haben, dürfte für den Abnehmernachweis genügen, wenn die Staatsangehörigkeit, die Dienststellung auf dem Schiff sowie Name des Schiffs und der Reederei festgehalten werden.[3] Da Ausfuhrlieferungen auch im Rahmen des innergemeinschaftlichen Reiseverkehrs denkbar sind, ist es grundsätzlich erforderlich, neben dem Namen auch die Anschrift des ausländischen Abnehmers aufzuzeichnen. Dagegen muss nicht unbedingt die Dienststellung auf dem Schiff aufgezeichnet werden; wichtig ist aber die Angabe des Namens der Reederei, auch bei Gewährung von Erleichterungen bei der Führung des Buchnachweises.[4] Der Unternehmer hat mit der aus seinen Büchern zu ersehenden Angabe über den ausländischen Abnehmer seiner Pflicht gem. § 13 UStDV genügt. Es wäre Aufgabe des FA, die evtl. Unrichtigkeit der Aufzeichnung über den ausländischen Abnehmer nachzuweisen.

 

Rz. 488

Nach Auffassung des FG Hamburg[5] ist die Eigenschaft als ausländischer Abnehmer nicht allein dadurch nachgewiesen, dass jemand Mitglied der Besatzung eines ausländischen Schiffs ist. Es müssen Name und Anschrift aufgezeichnet werden. In dem Urteilsfalle hatte der Unternehmer Gegenstände aller Art (Rundfunkgeräte, Uhren, Textilien usw.) an Besatzungsmitglieder ausländischer Seeschiffe geliefert. Für die gesamten an Bord des Schiffs gelieferten und für viele Abnehmer bestimmte Gegenständen bestätigte nur eines der Besatzungsmitglieder den Empfang und erhielt auch die Gesamtrechnung der Gegenstände. Nach Ansicht des FG reicht es nicht aus, dass lediglich ein Besatzungsmitglied den Empfang der gesamten Gegenstände bestätigt. Es müssten die einzelnen ausländischen Abnehmer der Gegenstände nachgewiesen werden. Es genüge für die Eigenschaft eines ausländischen Abnehmers auch nicht, dass jemand Mitglied der Besatzung eines ausländischen Schiffs ist. Der Unternehmer müsse daher von jedem Abnehmer Vor- und Zuname und die volle Heimatanschrift (Wohnsitz) feststellen und in seinen Buchführungsunterlagen aufbewahren, damit eine spätere Überprüfung möglich sei.

Rz. 489 - 490 einstweilen frei

[3] So auch OFD Hamburg v. 2.8.1968, S 7134 – 6/68 – St 532, UR 1971, 317; OFD Bremen v. 2.3.1976, S 7131 – St 241, UR 1976, 206.
[4] OFD Bremen v. 9.7.1985, S 7134 – St 240, StEK, UStG 1980...

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