Rz. 80a

Durch das InvStRefG v. 19.7.2016[1] wurde eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung beschlossen. Hierzu wurde durch Art. 1 InvStRefG das InvStG mWv 1.1.2018 neu gefasst. Diese Neufassung erforderte auch eine Änderung der Gesetze, die Bezug auf das InvStG nehmen. Daher wurde der Wortlaut der Steuerbefreiung für die „Verwaltung von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes“ des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG ebenso mWv 1.1.2018 neu gefasst.[2] Durch die zum 1.1.2018 eintretende Ausweitung des Anwendungsbereichs des InvStG konnte in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG nicht mehr wie vorher auf das gesamte InvStG verwiesen werden. Die Steuerbefreiung nimmt ab 1.1.2018 Bezug auf die Verwaltung bestimmter nach dem KAGB regulierter Investmentvermögen. Zugleich wurde in der Neufassung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG EuGH-Rechtsprechung[3] umgesetzt. Danach wurde die Steuerbefreiung punktuell auf bestimmte nach dem KAGB regulierte Investmentvermögen erweitert. Die Steuerbefreiung erstreckt sich nunmehr auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) i. S. d. § 1 Abs. 2 KAGB und die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds (AIF) i. S. d. § 1 Abs. 3 KAGB, die mit den OGAW vergleichbar sind. Im Übrigen wurde der Umfang der nach dem bis 31.12.2017 geltenden Recht umsatzsteuerfreien Verwaltungsleistungen bzw. der begünstigten Investmentvermögen unverändert aufrechterhalten.[4] Die Steuerbefreiung dient der umsatzsteuerlichen Gleichbehandlung von Investmentanlagen und Direktanlagen. Privatanleger, insbesondere Kleinanleger, sollen mit ihren Anlagen in Investmentvermögen (z. B. Wertpapier- oder Immobilien-Sondervermögen) nicht stärker mit USt belastet werden als im Fall der Direktanlage. Gleichwohl dürften auch Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 26 InvStG 2018 begünstigte Investmentvermögen sein.[5]

[1] BGBl I 2016, 1730.
[2] Vgl. im Einzelnen Rz. 9a.
[3] EuGH v. 9.12.2015, C-595/13, Fiscale Eenheid X, Haufe-Index 8795854.
[4] Insofern gilt die Kommentierung unter Abschn. 2 entsprechend.
[5] Vgl. zu der ab 1.1.2018 geltenden Steuerbefreiung auch BMF v. 13.12.2017, BStBl I 2018, 72.

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