Rz. 26

Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG i. d. F. bis 31.12.2017 erstreckt sich auf "die Verwaltung von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes". Nicht unter die Steuerbefreiung fallen Leistungen der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei der die mit den Leistungen beauftragte Bank aufgrund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht.[1] Das InvStG ist anzuwenden auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) i. S. d. § 1 Abs. 2 KAGB und Alternative Investmentfonds (AIF) i. S. d. § 1 Abs. 3 KAGB sowie auf Anteile an OGAW oder AIF.[2] Unter die Steuerbefreiung fällt jedoch nur die Verwaltung von OGAW und AIF in Form von Investmentfonds nach dem InvStG. Somit sind wegen des Verweises auf das InvStG in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG auch Begriffsbestimmungen des KAGB relevant bei der Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG.

 

Rz. 27

Ein Investmentvermögen ist nach § 1 Abs. 1 KAGB jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Eine Anzahl von Anlegern ist gegeben, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus für gemeinsame Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen.[3]

 

Rz. 28

Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sind nach § 1 Abs. 2 KAGB Investmentvermögen, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.7.2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)[4] erfüllen. Investmentfonds i. S. d. InvStG sind OGAW oder AIF, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b Satz 2 InvStG erfüllen. Als Investmentfonds i. S. d. § 1 Abs. 1b Satz 2 InvStG gilt auch ein bestandgeschütztes Investmentvermögen unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 InvStG. Nach § 1 Abs. 1f InvStG können inländische Investmentfonds in Form eines Sondervermögens, einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einer offenen Investmentkommanditgesellschaft gebildet werden.

 

Rz. 29

Alternative Investmentfonds (AIF) sind nach § 1 Abs. 3 KAGB alle Investmentvermögen, die keine OGAW sind. Offene Investmentvermögen sind nach § 1 Abs. 4 KAGB OGAW und AIF, deren Anleger oder Aktionäre mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe gegen Auszahlung ihrer Anteile oder Aktien aus dem AIF haben (Mindesthaltefristen und die Möglichkeit der Aussetzung oder Beschränkung der Rücknahme der Anteile oder Aktien werden hierbei nicht berücksichtigt). Geschlossene AIF sind nach § 1 Abs. 5 KAGB alle AIF, die keine offenen AIF sind.

 

Rz. 30

Spezial-AIF sind nach § 1 Abs. 6 KAGB AIF, deren Anteile aufgrund von schriftlichen Vereinbarungen mit der Verwaltungsgesellschaft oder aufgrund der konstituierenden Dokumente des AIF nur erworben werden dürfen von professionellen Anlegern i. S. d. § 1 Abs. 19 Nr. 32 KAGB und von semiprofessionellen Anlegern i. S. d. § 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB. Alle übrigen Investmentvermögen sind Publikumsinvestmentvermögen.

 

Rz. 31

Inländische Investmentvermögen sind nach § 1 Abs. 7 KAGB Investmentvermögen, die dem inländischen Recht unterliegen. EU-Investmentvermögen sind nach § 1 Abs. 8 KAGB Investmentvermögen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen. Ausländische AIF sind nach § 1 Abs. 9 KAGB AIF, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen. Inländische Spezial-Investmentfonds sind Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder aufgrund ihrer Satzung nicht mehr als 100 Anleger oder Aktionäre haben, die nicht natürliche Personen sind.[5]

 

Rz. 32

Sondervermögen sind nach § 1 Abs. 10 KAGB inländische offene Investmentvermögen in Vertragsform, die von einer Verwaltungsgesellschaft, z. B. der Kapitalverwaltungsgesellschaft i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 KAGB, für Rechnung der Anleger nach Maßgabe des KAGB und den Anlagebedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden.

 

Rz. 33

Investmentgesellschaften sind nach § 1 Abs. 11 KAGB Investmentvermögen in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft oder Investmentkommanditgesellschaft.

 

Rz. 34

Intern verwaltete Investmentgesellschaften sind nach § 1 Abs. 12 KAGB Investmentgesellschaften, die keine externe Verwaltungsgesellschaft bestellt haben. Extern verwaltete Investmentgesellschaften sind nach § 1 Abs. 13 KAGB Investmentgesellschaften, die eine externe Verwaltungsgesellschaft bestellt haben.

 

Rz. 35

V...

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