Rz. 10

Der Begriff des Kontokorrentverkehrs ist im Gesetz ebenfalls nicht definiert. Gemeint ist der Geschäftsverkehr, der sich aus einem Kontokorrentverhältnis i. S. d. § 355 HGB ergibt. Steht jemand mit einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung, dass die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann nach § 355 Abs. 1 HGB derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluss ein Überschuss zusteht, vom Tag des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuss verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind. Danach werden also gegenseitige Forderungen aufgerechnet, und der jeweilige Saldo tritt an die Stelle der einzelnen Forderung.

 

Rz. 11

Bei § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG geht es insoweit wiederum nicht um eine Kreditgewährung und die dafür gezahlten Zinsen[1], sondern Gegenstand der Steuerbefreiung sind die mit dem Kontokorrentverkehr zusammenhängenden Umsätze, also z. B. die Leistungen bei der Führung eines Lohn-, Gehalts- oder geschäftlichen Girokontos. Darunter fallen insbesondere die Veräußerung von Scheckheften, der Firmeneindruck auf Zahlungs- und Überweisungsvordrucken und die Anfertigung von Kontoabschriften und Fotokopien.[2]

[1] Steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG; vgl. § 4 Nr. 8 Buchst. a Rz. 40.

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