Rz. 9

Die Steuerbefreiung ist subjektiv davon abhängig, dass es sich um Leistungen zwischen den selbstständigen Gliederungen einer politischen Partei handelt. Der Parteienbegriff ist in § 2 des Gesetzes über die politischen Parteien[1] definiert. Danach sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.[2] Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung 6 Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gem. § 23 PartG keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat.[3] Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstands in der Mehrheit Ausländer sind oder ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs des PartG befindet.[4]

 

Rz. 10

Parteien sind demnach keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sondern idealvereinartige Einrichtungen. Der umfassende Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 1 UStG ist auch für die Parteien maßgebend. Der unternehmerische Bereich der Parteien ist von dem nichtunternehmerischen, nicht der USt unterliegenden Bereich nach den Grundsätzen abzugrenzen, die der BFH[5] für Vereine und alle anderen Formen von Personenzusammenschlüssen aufgestellt hat.[6]

[6] Vgl. BMF v. 1.3.1991, IV A 2 – S 7104-6/91, UR 1991, 117.

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