Rz. 37

Als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege gelten nach Abschn. 4.18.1 Abs. 1 UStAE (i. d. F. bis 31.12.2019) nur die in § 23 UStDV aufgeführten Vereinigungen. Dabei handelt es sich um folgende Einrichtungen:

  • Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.;
  • Deutscher Caritasverband e. V.;
  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V.;
  • Deutsches Rotes Kreuz e. V.;
  • Arbeiterwohlfahrt – Bundesverband e. V.;
  • Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V.;
  • Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V.;
  • Bund der Kriegsblinden Deutschlands e. V.;
  • Verband deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e. V.;
  • Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V.;
  • Sozialverband VdK Deutschland e. V.;
  • Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V.
 

Rz. 38

Andere Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die in § 23 UStDV nicht aufgeführt sind, können die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG nicht beanspruchen. Das gilt auch dann, wenn die Verbände vergleichbare Leistungen erbringen.

 

Rz. 39

Der Begriff des Verbands der freien Wohlfahrtspflege entspricht dem in § 4 Nr. 18 UStG i. V. m. § 23 UStDV. Das Gesetz unterstellt, dass diese Organisationen der freien Wohlfahrtspflege dienen. Eine gesonderte Prüfung durch die Finanzbehörden ist daher nicht erforderlich.[1] Eine entsprechende Nachprüfung dieser Voraussetzung durch die Steuergerichte entfällt ebenfalls.[2]

Rz. 40 einstweilen frei

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