Rz. 4

§ 4 Nr. 4c UStG beruht auf Art. 1 Nr. 3 der RL (EU) 2019/1995[1], mit dem Art. 136a neu in die MwStSystRL neu eingefügt wurde. Die Vorschrift bestimmt: Wird ein Steuerpflichtiger gemäß Art. 14a Abs. 2 MwStSystRL behandelt, als ob er Gegenstände erhalten und geliefert hätte, befreien die Mitgliedstaaten die Lieferung dieser Gegenstände an diesen Steuerpflichtigen von der Steuer. Nach Art. 14a Abs. 2 MwStSystRL[2] gilt: Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an eine nicht steuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. Somit wird unionsrechtlich die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch nicht in der Gemeinschaft ansässige Unternehmer an Nichtunternehmer, die von einem Unternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützt wird, nach Art. 14a Abs. 2 MwStSystRL so behandelt, als ob er (der Betreiber der elektronischen Schnittstelle) diesen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte. Nach Art. 136a MwStSystRL wird diese fiktive Lieferung an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle befreit. Mit § 4 Nr. 4c UStG ist diese Steuerbefreiungsregelung in nationales Recht umgesetzt. Art. 14a Abs. 2 MwStSystRL wurde mit § 3 Abs. 3a S. 1 UStG in nationales Recht umgesetzt.

 

Rz. 5

Nach Art. 14a Abs. 1 MwStSystRL gilt eine ähnliche Reihengeschäftsfiktion wie die in Art. 14a Abs. 2 MwStSystRL für innereuropäische Lieferungen durch Drittlandsunternehmer, nämlich für Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet in die EU, die ebenfalls über einen Online-Marktplatz abgewickelt werden, wobei es hier auf die Ansässigkeit des liefernden Unternehmers (ob in der EU oder im Drittlandsgebiet) nicht ankommt. Art. 14a Abs. 1 MwStSystRL bestimmt: Steuerpflichtige, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. Diese Regelung wurde mit § 3 Abs. 3a S. 2 UStG in nationales Recht umgesetzt. Nach Art. 136a MwStSystRL ist wegen des dortigen Verweises auf Art. 14a Abs. 2 MwStSystRL (nicht aber auch auf Art. 14a Abs. 1 MwStSystRL) die Steuerbefreiung nur auf die ruhende Lieferung in dem fiktiven Reihengeschäft nach Art. 14a Abs. 2 MwStSystRL anwendbar, also nur auf einen Liefertatbestand, bei dem die physische Warenbewegung in der EU beginnt und endet und bei dem der liefernde Unternehmer, dem die ruhende Lieferung zugeordnet wird, im Drittlandsgebiet, nicht aber in der EU ansässig ist. Da § 4 Nr. 4c UStG auch nur auf § 3 Abs. 3a S. 1 verweist und nicht zugleich auch auf § 3 Abs. 3a S. 2 UStG, ist die Steuerbefreiung nach Art. 136a MwStSystRL damit zutreffend in nationales Recht umgesetzt.

[1] RL (EU) 2019/1995 v. 21.11.2019 zur Änderung der RL 2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen, ABl. EU 2019 Nr. L 310/1.
[2] in der am 27.7.2018 berichtigten (ABl. EU 2018 Nr. L 190/21) Fassung des Art. 2 Nr. 2 der RL(EU) 2017/2455 v. 5.12.2017 zur Änderung der MwStSystRL und der RL 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. EU 2017 Nr. L 348/7.

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