Rz. 15

Es können nur die Dienstleistungen eines Zusammenschlusses für unmittelbare Zwecke der Ausübung steuerbefreiter Tätigkeiten seiner Mitglieder befreit sein. Eine nationale Regelung, dass die Dienstleistungen eines Zusammenschlusses an seine Mitglieder befreit sind, wenn der Anteil der steuerpflichtigen Tätigkeiten der Mitglieder 30 % (oder sogar 45 %) ihres Jahresumsatzes nicht übersteigt, ist unionsrechtswidrig.[1] In diesem Verfahren hatte die EU-Kommission Luxemburg verklagt, weil die seinerzeit in Luxemburg geltende Regelung die Steuerbefreiung nicht allein auf die Dienstleistungen beschränkte, die der selbstständige Zusammenschluss erbringt und die unmittelbar für die von seinen Mitgliedern durchgeführten Tätigkeiten, die nicht der MwSt unterliegen oder von ihr befreit sind, erforderlich sind. Darüber hinaus war die EU-Kommission der Ansicht, dass nach luxemburgischen Recht die Mitglieder eines selbstständigen Zusammenschlusses von Personen, die teilweise steuerpflichtige Tätigkeiten bewirken, die MwSt als Vorsteuer abziehen könnten, die dem selbstständigen Zusammenschluss von Personen für Eingangsumsätze von Dritten in Rechnung gestellt wird, während gemäß Art. 168 MwStSystRL das Recht auf Vorsteuerabzug nur dem Unternehmer zustehe, der die Eingangsumsätze für unmittelbare Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwende. Schließlich hatte die EU-Kommission vorgetragen, dass Art. 14 Abs. 2 Buchst. c und Art. 28 MwStSystRL dem luxemburgischen Recht entgegenstünden, soweit dieses vorsehe, dass in dem Fall, dass ein Mitglied eines selbstständigen Zusammenschlusses von Personen von Dritten Leistungen in seinem Namen, aber für Rechnung des Zusammenschlusses erhalte, das Geschäft, das darin bestehe, dass dieses Mitglied dem Zusammenschluss die so übernommenen Ausgaben zuweise, vom Anwendungsbereich der MwSt ausgeschlossen sei. Der Personenzusammenschluss ist nach dem EuGH-Urteil ein selbstständiger Unternehmer, der Dienstleistungen selbstständig an seine Mitglieder erbringt, die von ihm verschieden sind. Angesichts der Selbstständigkeit des Zusammenschlusses gegenüber seinen Mitgliedern können diese keinen Vorsteuerabzug aus den von dem Personenzusammenschluss für Zwecke seiner Ausgangsumsätze bezogenen Umsätze geltend machen. Wegen der Selbstständigkeit des Zusammenschlusses gegenüber seinen Mitgliedern ist jeder Umsatz zwischen dem Zusammenschluss und einem seiner Mitglieder als Umsatz zwischen zwei Steuerpflichtigen zu betrachten und fällt somit in den Anwendungsbereich der MwStSystRL. Demnach hatte Luxemburg auch insoweit die MwStSystRL fehlerhaft umgesetzt, indem es geregelt hatte, dass Umsätze, die ein Mitglied im eigenen Namen aber für Rechnung des Zusammenschlusses tätigt, nicht steuerbar sind.[2]

[1] Vgl. EuGH v. 4.5.2017, C-274/15, Kommission/Luxemburg, Haufe-Index 10831053, UR 2017, 424.
[2] Vgl. EuGH v. 4.5.2017, C-274/15, Kommission/Luxemburg, Haufe-Index 10831053, UR 2017, 424.

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