1 Rechtsentwicklung der Vorschrift

 

Rz. 1

Bis zum 31.12.1967 enthielt § 3 des UStG lediglich die Bestimmung der Begriffe "Lieferung" und "Werklieferung", während die Sonderfälle der Lieferung (Reihen- und Kommissionsgeschäfte), der Ort der Lieferung und der sonstigen Leistung sowie die Tauschgeschäfte in den §§ 2 bis 9 und 17 der Durchführungsbestimmungen zum UStG 1951 (UStDB 1951) geregelt waren. Zum 1.1.1968 wurden diese Regelungen in § 3 UStG 1967 zusammengefasst. Inhaltliche Änderungen gegenüber dem Recht aus der Zeit vor dem 1.1.1968 sind dabei nur vereinzelt zu finden. So wurde z. B. in § 3 Abs. 7 UStG das sog. "erweiterte Versendungsgeschäft" des § 5 Abs. 3 UStDB 1951 nicht übernommen und das "Beförderungsgeschäft" dem "Versendungsgeschäft" gleichgestellt.

Zum 1.1.1973 wurde § 3 Abs. 10 UStG durch Art. 6 § 1 Nr. 1 StÄndG 1973[1] um Regelungen zum Leistungsort bei den der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen Leistungen ergänzt.

 

Rz. 2

Die Regelungen in den Abs. 1 bis 6, Abs. 8 (jetzt Abs. 9), Abs. 9 (jetzt Abs. 10) und Abs. 12 des § 3 UStG 1967/1973 wurden zum 1.1.1980 unverändert in das UStG 1980[2] übernommen. Im Übrigen ergaben sich zahlreiche Änderungen infolge der Anpassung des nationalen Umsatzsteuerrechts an die Vorgaben der 6. EG-Richtlinie:

  • Die Begriffe "Beförderung" und "Versendung" wurden in § 3 Abs. 7 UStG weiter gefasst.
  • § 3 Abs. 8 UStG wurde neu eingefügt. Danach wird der Ort einer Beförderungs- oder Versendungslieferung in das Einfuhrland verlagert, wenn der Lieferer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
  • Die Regelungen zum Ort der sonstigen Leistung[3] wurden grundlegend geändert (§ 3a UStG sowie teilweise §§ 1 Abs. 3, 25 UStG 1980 und § 1 UStDV).
  • § 3 Abs. 11 UStG 1967/1973 betreffend die Besorgung von Beförderungen im Ausland wurde durch die Neuregelung in § 3 Abs. 11 UStG 1980 auf die Besorgung aller Arten von sonstigen Leistungen erweitert.
  • Die Vorschrift des § 3 Abs. 13 UStG 1976/1973 betreffend bestimmte Freihafen-Umsätze wurde (mit im Wesentlichen gleichem Inhalt) nach § 1 Abs. 3 UStG 1980 verlegt.
  • Für Reiseleistungen wurden in § 25 UStG 1980 Sonderregelungen getroffen.
 

Rz. 3

Durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz[4] wurde § 3 UStG 1980 mWv 1.1.1993 erneut geändert und insbesondere um Vorschriften zum Binnenmarkt ergänzt:

  • Aufgrund des neuen § 3 Abs. 1a UStG wurden das innergemeinschaftliche Verbringen und bestimmte innergemeinschaftliche Werkleistungen den Lieferungen gegen Entgelt gleichgestellt.
  • Der neue § 3 Abs. 5a UStG stellt klar, dass die Ortsbestimmung im ebenfalls neuen § 3c UStG 1993 für die Versandhandelsfälle den allgemeinen Regelungen zum Ort der Lieferung in § 3 Abs. 6 bis 8a UStG vorgeht.
  • § 3 Abs. 8 wurde wegen der Einführung des Binnenmarkts auf die Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet beschränkt.
  • § 3 Abs. 8a UStG wurde neu eingefügt und regelt den Ort der Lieferung für bestimmte innergemeinschaftliche Reihengeschäfte.
  • In § 3 Abs. 9 UStG wurde durch Anfügung eines weiteren Satzes klargestellt, dass in den Fällen der §§ 27 und 54 des Urheberrechtsgesetzes die Verwertungsgesellschaften und die Urheber sonstige Leistungen ausführen.
 

Rz. 4

Die Einführung des neuen § 3e UStG betreffend den Ort der Lieferung während einer Beförderung durch das StMBG[5] machte eine Erweiterung des § 3 Abs. 5a UStG 1993 zum 1.1.1994 erforderlich. Danach ist nicht nur der Ort der Lieferung in § 3c UStG, sondern auch in § 3e UStG vorrangig zu dem in § 3 Abs. 6 bis 8a UStG.

 

Rz. 5

Zum 1.1.1996 erhielt § 3 Abs. 1a UStG 1993 aufgrund des Jahressteuergesetzes 1996[6] eine neue Fassung, durch die die erst seit dem 1.1.1993 gültige Lieferfiktion für bestimmte innergemeinschaftliche Werkleistungen aufgehoben wurde. Als Lieferung gegen Entgelt gilt seither nur noch das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch den Unternehmer zu seiner Verfügung.

 

Rz. 6

Im Zuge einer umfassenden Anpassung des deutschen Rechts durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997[7] an die Vereinfachungsrichtlinie v. 14.12.1992[8] war die bisherige Konstruktion der Reihengeschäfte in § 3 Abs. 2 und 8a UStG 1993 zum 1.1.1997 aufgehoben und durch generelle Neuregelungen zur Ortsbestimmung in § 3 Abs. 6, 7 und 8 UStG sowie durch die Einführung der Vereinfachungsregelung des § 25b UStG für "Dreiecksgeschäfte" ersetzt worden. Wesentlicher Inhalt der Regelungen war, dass die Besteuerung im Ergebnis nicht mehr – wie früher – dem Rechnungslauf folgt, sondern der tatsächlichen Warenbewegung.

 

Rz. 7

Das deutsche Umsatzsteuerrecht behandelte die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle zunächst als Lieferung (zuletzt § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 und 3 UStG 1993). Dagegen beurteilte der EuGH[9] Restaurationsumsätze generell als Dienstleistungen, also als sonstige Leistung. Durch das Gesetz v. 23.6.1998[10] wurden daraufhin mWv 27.6.1998 die Tarifvorschriften des § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 und 3 UStG 1993 gestrichen und die Begriffsbestimmung der sonstigen Leistung in § 3 Abs. 9 UStG um die Restaur...

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