Rz. 2
Nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL gilt neben der Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen (Grundform der Lieferung nach Art. 1 Abs. 1 MwStSystRL) hat, auch die Übertragung eines Gegenstands aufgrund eines Vertrags über eine Einkaufs- oder Verkaufskommission als Lieferung eines Gegenstands.[1] Die in § 3 Abs. 3 UStG enthaltene Regelung stimmt damit überein. Dies leitet sich insbesondere durch den in § 3 Abs. 3 S. 1 UStG enthaltenen Klammerverweis auf die in § 383 HGB enthaltene Legaldefinition des handelsrechtlichen Kommissionsgeschäfts ab, die sowohl die Einkaufs- als auch die Verkaufskommission umfasst.[2] Das deutsche Umsatzsteuerrecht erfasst aufgrund des Klammerverweises auf § 383 HGB nur Handelsgeschäfte und damit nicht alle Kommissionsgeschäfte i. S. d. insoweit nicht differenzierenden Richtlinie. Durch richtlinienkonforme Auslegung ist die Vorschrift auf alle Fällen der Einkaufs- oder Verkaufskommission anzuwenden, wenn einer der Beteiligten am Kommissionsgeschäft Unternehmer ist.[3]
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