Rz. 310

Lässt sich der Unternehmer beim Abschluss und bei der Abwicklung eines Liefergeschäfts durch einen selbstständigen Dritten vertreten, stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Unternehmer oder der Dritte die Lieferung an den Abnehmer erbringt. Die Entscheidung hängt in erster Linie davon ab, ob der Dritte bei der Ausführung der Lieferung gegenüber dem Abnehmer im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen seines Auftraggebers aufgetreten ist.[1] Handelt der Dritte (berechtigterweise) im Namen des Auftraggebers, entstehen aufgrund des Zurechnungsgrundsatzes des § 164 Abs. 1 BGB unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Abnehmer, aufgrund derer der Auftraggeber den Kaufpreis für den Lieferungsgegenstand beanspruchen kann und verpflichtet ist, die geschuldete Lieferung an den Abnehmer zu erbringen. Dementsprechend ist die Lieferung an den Abnehmer auch dann dem Auftraggeber zuzurechnen, wenn die Ware durch den Dritten an den Abnehmer übergeben wird, § 3 Abs. 1 UStG. Der Dritte selbst erbringt an seinen Auftraggeber eine sonstige Leistung i. S. d. § 3 Abs. 9 UStG, die in der Vermittlung des Liefergeschäfts zwischen dem Auftraggeber und dem Abnehmer besteht.

Tritt dagegen der Dritte gegenüber dem Abnehmer im eigenen Namen auf, wird er selbst aus dem Schuldverhältnis, das dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt und verpflichtet (Eigenhandel).[2] Es liegt dann grundsätzlich eine Lieferkette vor, bei der der Auftraggeber nicht unmittelbar an den Abnehmer liefert, sondern an den Dritten, welcher seinerseits die empfangene Lieferung an den Abnehmer weitergibt.

 

Rz. 311

Auf das Auftreten des selbstständigen Dritten im fremden Namen kommt es ausnahmsweise nicht an, wenn der Dritte für eigene Rechnung handelt, indem er – und nicht sein Auftraggeber – das Risiko des vermittelten Geschäfts trägt (Geschäftsrisiko, u. a. im Hinblick auf Preisgestaltung, Mängelhaftung, zufälligen Untergang der Sache). Denn durch die Übernahme des Geschäftsrisikos bringt der Dritte zum Ausdruck, dass er ungeachtet des Auftretens im fremden Namen nicht für seinen Auftraggeber, sondern für sich selbst handelt. Sein Handeln im fremden Namen verdeckt dann lediglich, dass er selbst und nicht sein Auftraggeber die Lieferung an den Abnehmer erbringt (unechte Agentur).[3]

Rz. 312–314 einstweilen frei

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