Rz. 5

§ 2a UStG beruhte bis zum 31.12.2006 auf Art. 28a Abs. 4 Unterabs. 1 der 6. EG-Richtlinie. Nach der Systematik, die der 6. EG-Richtlinie zugrunde lag, sollte die USt, die bei der Lieferung neuer Fahrzeuge anfiel, stets dem Bestimmungsland (Verbrauchsland) zugutekommen. Das für Privaterwerbe grundsätzlich geltende Ursprungslandprinzip, wonach eine Ware mit der USt/MwSt im Verkaufsland zu den dortigen Steuersätzen belastet bleiben sollte, galt und gilt auch noch heute für neue Fahrzeuge angesichts der befürchteten erheblichen Einbußen beim USt-Aufkommen insbesondere für EU-Mitgliedstaaten ohne eigene Fahrzeugproduktion nicht.[1]

 

Rz. 6

Allerdings hätte das Bestimmungslandprinzip bei Neufahrzeugen ohne die Sonderregelung des Art. 28a Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie leicht unterlaufen werden können. So hätte z. B. für die Bürger von EU-Mitgliedstaaten mit hohen Steuersätzen (z. B. Bürger aus Dänemark mit einem Einheitssteuersatz von bereits damals 25 %) ein großer Anreiz bestanden, sich Neufahrzeuge z. B. in Deutschland durch inländische Privatpersonen besorgen zu lassen. Diese Neufahrzeuge wären dann lediglich mit der deutschen USt von damals 15 % belastet gewesen. Dänemark hätte ohne die Sonderbestimmung des Art. 28a Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie keine Möglichkeit der Erhebung der dänischen USt gehabt, wenn das Fahrzeug unmittelbar nach dem Kauf durch die deutsche Privatperson an einen dänischen Abnehmer weiterverkauft worden wäre.[2]

 

Rz. 7

Um dieses "Schlupfloch" zu schließen und um das Bestimmungslandprinzip bei neuen Fahrzeugen zu gewährleisten, galt nach Art. 28a Abs. 4 Unterabs. 1 der 6. EG-Richtlinie "als Steuerpflichtiger auch jede Person, die gelegentlich ein neues Fahrzeug nach Maßgabe des Art. 28c Teil A liefert". Durch die fiktive Behandlung des gelegentlichen Fahrzeuglieferers wie ein Unternehmer erhielt das Bestimmungsland (EU-Mitgliedstaat, in dem der Abnehmer des Fahrzeugs ansässig ist) die Möglichkeit, die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen. Damit das neue Fahrzeug nur einmal mit USt belastet wird, erfolgte seine "Weiterlieferung" steuerfrei.[3]  Dem gelegentlichen Fahrzeuglieferer wurde durch Art. 28 a Abs. 4 Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie das Recht auf – einen allerdings zeitlich und der Höhe nach eingeschränkten – Vorsteuerabzug eingeräumt.[4]

 

Rz. 8

Ab 1.1.2007 ergeben sich die unionsrechtlichen Grundlagen für § 2a UStG aus Art. 9 Abs. 2 MwStSystRL. Danach gilt als Steuerpflichtiger jede Person, die gelegentlich ein neues Fahrzeug liefert, das durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung an den Erwerber nach einem Ort außerhalb des Gebiets eines Mitgliedstaats, aber im Gebiet der Gemeinschaft versandt oder befördert wird. Materiell-rechtliche Änderungen der EU-rechtlichen Vorgaben für die Vorschrift waren damit nicht verbunden.

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