Rz. 54

Juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder die bezogenen Gegenstände nicht für ihr Unternehmen benötigen, wird eine USt-IdNr. erteilt, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe oder Lieferungen benötigen (§ 27a Abs. 1 S. 3 u. 2 UStG). Unter den Begriff der juristischen Person können hier sowohl solche des öffentlichen Rechts, z. B. die Gebietskörperschaften (Rz. 60), als auch die des privaten Rechts fallen.[1] Für die Gebietskörperschaften als juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten dabei einige Besonderheiten (Rz. 60f.).

 

Rz. 55

Bezüglich der Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist gleichfalls auf die in Rz. 46 genannten "Erwerbsschwellen" abzustellen. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt grundsätzlich nur vor, wenn diese Erwerbsschwelle des § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG überschritten wird oder wenn die juristische Person nach § 1a Abs. 4 UStG auf die Anwendung des Absatzes 3 des § 1a UStG verzichtet hat. Darüber hinaus kann von einem innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Abs. 5 UStG auch nicht beim Erwerb neuer Fahrzeuge (Rz. 61) und verbrauchsteuerpflichtiger Waren abgesehen werden.

[1] Abschn. 27b.1 Abs. 2 S. 4 UStAE; Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 27a UStG Rz. 45ff.

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