Rz. 10

Sachlich gilt das Verfahren des IOSS gem. § 18k Abs. 1 S. 1 UStG zunächst für Fernverkäufe nach § 3 Abs. 3a S. 2 UStG. Dabei handelt es sich bei dem Anmelder für diesen IOSS um Schnittstellenbetreiber i. S. d. § 3 Abs. 3a S. 3 UStG. Hier liegt folgende Konstellation[1] zugrunde:

Wenn ein leistender Unternehmer mit Sitz im Drittlandsgebiet, Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von 150 EUR gem. § 3 Abs. 3a S. 2 UStG aus dem Drittlandsgebiet an einen Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet liefert, kann das Besteuerungsverfahren gem. § 18k UStG Anwendung finden, wenn die Lieferung über eine Schnittstelle nach Maßgabe des § 3 Abs. 3a S. 3 UStG erfolgt. Dann geschieht Folgendes: Über die Vorschrift des § 3 Abs. 3a S. 1 UStG wird ein Reihengeschäft vom Lieferer an den Schnittstellenbetreiber und vom Schnittstellenbetreiber an den Abnehmer der Ware fingiert, wobei gem. § 3 Abs. 6b UStG die bewegte Lieferung die des Schnittstellenbetreibers ist. Die eigentlich steuerpflichtige Einfuhr (Anmeldung zur Überlassung in den freien Verkehr) i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG wird gem. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG von der EUSt befreit.[2] Dafür verlagert sich der Lieferort abweichend von § 3 Abs. 8 UStG gem. § 3c Abs. 3 UStG in den Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet. Der Lieferer tätigt also eine steuerfreie ruhende Lieferung im Gemeinschaftsgebiet. Die nach § 3 Abs. 6b UStG dem Schnittstellenbetreiber zuzurechnende bewegte Lieferung hat ihren Lieferort gem. § 3c Abs. 3 UStG ebenfalls am Ende der Versendung oder Beförderung. Diese Lieferungen im Gemeinschaftsgebiet kann der Schnittstellenbetreiber dem Besteuerungsverfahren nach § 18k (IOSS) unterwerfen oder dem allg. Besteuerungsverfahren.[3]

Das gleiche Ergebnis ergibt sich, wenn ein im Inland ansässiger Unternehmer, der z. B. ein Lager im Drittlandsgebiet unterhält, von dort aus über eine Schnittstelle Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis zu 150 EUR gem. § 3 Abs. 3a S. 2 UStG aus dem Drittlandsgebiet an einen Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet tätigt, wie Bsp. 2 in Abschn. 18k Abs. 4 UStAE zeigt:

 
Praxis-Beispiel

Ein im Inland ansässiger Händler H veräußert über eine elektronische Schnittstelle Handyzubehör (Sachwert: 60 EUR) an eine im Inland ansässige Privatperson. Die Ware wird aus einem Lager in der Schweiz an den Wohnsitz der Privatperson versendet. Die Zollanmeldung in Deutschland erfolgt durch den Betreiber der elektronischen Schnittstelle, welcher das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG in Anspruch nimmt. Nach § 3 Abs. 3a S. 2 UStG werden eine Lieferung des H an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle und eine Lieferung des Betreibers der elektronischen Schnittstelle an die im Inland ansässige Privatperson fingiert. Die Einfuhr der Ware ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG steuerfrei. Die Warenbewegung wird nach § 3 Abs. 6b UStG der Lieferung durch den Betreiber der elektronischen Schnittstelle zugeschrieben. Die Lieferung des H an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle ist daher nach § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG im Inland nicht steuerbar. Die Lieferung des Betreibers der elektronischen Schnittstelle an die Privatperson ist im Inland nach § 3c Abs. 3 S. 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig. Der Betreiber der elektronischen Schnittstelle hat diesen Umsatz im besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG zu erklären.

 

Rz. 11

Zudem gilt das Verfahren des IOSS gem. § 18k Abs. 1 S. 1 UStG für Fernverkäufe des § 3c Abs. 2 und 3 UStG. Dabei handelt es sich um die Lieferung von Gegenständen in Sendungen mit einem Wert von höchstens 150 EUR, die ihren Ursprung ebenfalls im Drittlandsgebiet haben und nicht über eine Schnittstelle, sondern unmittelbar an Nichtunternehmer geliefert werden. Hier liegt folgende Konstellation[4] zugrunde:

Wenn ein leistender Unternehmer mit Sitz im Inland, übrigen Gemeinschaftsgebiet oder Drittlandsgebiet, Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von 150 EUR gem. § 3 Abs. 3a S. 2 UStG aus dem Drittlandsgebiet an einen Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet liefert, kann das Besteuerungsverfahren gem. § 18k UStG Anwendung finden. Dann geschieht Folgendes: Die eigentlich steuerpflichtige Einfuhr (Anmeldung zur Überlassung in den freien Verkehr) i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG wird gem. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG von der EUSt[5] befreit. Dafür verlagert sich der Lieferort abweichend von § 3 Abs. 8 UStG gem. § 3c Abs. 2 und 3 UStG in den Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die Einfuhr erfolgt ist. Diese im jeweiligen Mitgliedstaat steuerpflichtigen Lieferungen kann der Unternehmer oder sein Vertreter dem Besteuerungsverfahren nach § 18k (IOSS) unterwerfen.

 

Rz. 12

Soll für die vorgenannten Sendungen mit einem Gesamtwert bis 150 EUR nicht das besondere Besteuerungsverfahren des IOSS gem. § 18k UStG Anwendung finden, ist die Regelung des § 21a UStG zu beachten. Diese b...

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