Rz. 1

§ 18k UStG ist eine mit Wirkung zum 1.4.2021[1] neu in das UStG eingefügte Regelung. Sie hat keine Vorgängerregelung, da sie Teil eines ebenfalls zum 1.7.2021 neuen Einfuhr-Fernverkaufs von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR ist. Das Verfahren wird bereits als "Import-One-Stop-Shop" (IOSS)[2] bezeichnet.

§ 18k UStG ist Teil des sog. Digitalpakets[3] und fußt auf Art. 369l ff. MwStSystRL.

 

Rz. 2

§ 18k UStG ist eines von drei ab dem 1.7.2021 EU- weit geltenden besonderen Besteuerungsverfahren:

 
§ 18i UStG Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen (OSS, Non-Union-Scheme)
§ 18j UStG Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen (OSS, Union-Scheme)
§ 18k UStG Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR (IOSS)

Alle drei Besteuerungsverfahren sind für die jeweils betroffenen Unternehmer und die dort aufgeführten Umsätze

  • optional,
  • unabhängig vom genauen Ort der Leistung im Gemeinschaftsgebiet
  • mit einer einheitlichen Meldepflicht bei nur einer Behörde in einem Mitgliedstaat

ausgestaltet.

 

Rz. 3

§ 18k UStG gilt für Umsätze, die seit dem 1.7.2021 ausgeführt werden. Damit der Antrag zur Teilnahme an dem Besteuerungsverfahren frühzeitig gestellt werden konnte (Rz. 15), wurde § 18k UStG formal zum 1.4.2021 in Kraft gesetzt.

[1] Rz. 3; Gesetz v. 20.12.2020, BGBl I 2020, 3096.
[2] U.a. Kratz/Barros, IWB 2020, 970.
[3] VO (EU) 2017/2454 v. 5.12.2017, ABl. 2017 L 348, 1; RL (EU) 2017/2455 v. 5.12.2017, ABl. 2017 L 348, 7; RL (EU) 2019/1995 v. 21.11.2019, ABl. 2017 L 310, 1; DVO (EU) 2019/2026 v. 21.11.2019, ABl. 2019 L 313, 14

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