Rz. 167

Für das Insolvenzverfahren ist an die Stelle der Sequestration (Rz. 162) die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters getreten.[1] Bereits zu diesem Zeitpunkt, also vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die Uneinbringlichkeit gegeben. Vgl. zustimmend auch FG München[2], wonach bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Uneinbringlichkeit i. S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG gegeben sein kann. Von der Uneinbringlichkeit ist danach bereits dann auszugehen, wenn der Insolvenzschuldner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat und der sachliche Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO oder der Überschuldung gemäß § 19 InsO gegeben ist. Die Insolvenzordnung unterscheidet also den Insolvenzverwalter vom vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 21 Abs. 2 InsO und außerdem zwischen schwachen und starken vorläufigen Insolvenzverwaltern. Entsprechendes gilt für andere Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO wie das Auferlegen eines allgemeinen Verfügungsverbots[3] oder das Untersagen der Zwangsvollstreckung bzw. der Einstellung einer solchen.[4] Bei der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit dem Recht zum Forderungseinzug soll der Steuerbetrag für die steuerpflichtigen Leistungen des Unternehmers vor der Insolvenzeröffnung und der Verwalterbestellung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit zu berichtigen sein.[5] Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens[6], so ist in diesem Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit Uneinbringlichkeit gegeben. Es ist nämlich in absehbarer Zeit nicht damit zu rechnen, dass der Schuldner die Forderung erfüllt.

 

Rz. 168

Die Insolvenzordnung sieht für öffentliche Abgabenansprüche keine Bevorrechtigung mehr vor. Nur die Steuerforderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet sind, sowie die aus Verträgen stammenden Steuerforderungen, bei denen der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrags verlangt hat, sind Masseverbindlichkeiten i. S. d. § 55 Abs. 1 InsO. Gleichgestellt sind die Verbindlichkeiten, die der vorläufige Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsmacht über das Vermögen des Schuldners übergegangen war, begründet hat. Alle übrigen Steuerforderungen sind Insolvenzforderungen, auch die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar begründeten, aber noch nicht fälligen Forderungen.[7] Der Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit ist in dieser Beziehung künftig nicht mehr so bedeutend.

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