Rz. 7

Steuerschuldner i. S. v. § 13a Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. UStG ist der Unternehmer, der die Leistung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG oder die gleichgestellten unentgeltlichen Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen i. S. v. § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG ausgeführt hat.[1] Unternehmer i. S. d. UStG und damit Steuerschuldner kann jedes Gebilde sein, das im Wirtschaftsverkehr nach außen in Erscheinung tritt; zivilrechtliche Rechtsfähigkeit ist nicht erforderlich. In Betracht kommen natürliche und juristische Personen, Vorgründungs- und Vorgesellschaften, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen (u. a. Bruchteilsgemeinschaft)[2] und Zweckvermögen. Einzelheiten in den Anm. zu § 2 UStG.

 

Rz. 8

Bei Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Erbfolge, Vermögensübertragung, Verschmelzung und Umwandlung von Gesellschaften, nicht aber Geschäftsveräußerung i. S. v. § 1 Abs. 1a UStG, gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über.[3] Das bedeutet, dass der Gesamtrechtsnachfolger anstelle des Rechtsvorgängers Steuerschuldner wird, obgleich die Unternehmerstellung selbst nicht auf ihn übergeht.[4] Voraussetzung ist allerdings, dass die Steuer durch Tatbestandsverwirklichung seitens des Rechtsvorgängers entstanden ist. Bei der Geschäftsveräußerung i. S. v. § 1 Abs. 1a UStG wird der Erwerber selbst zum Steuerschuldner für die mit dem übernommenen Vermögen erzielten Umsätze. Der Veräußerer bleibt Schuldner für seine erwirtschafteten Umsätze.[5] Allerdings tritt der Erbe in die umsatzsteuerrechtlich noch nicht abgewickelten Rechtsverhältnisse des Erblassers ein. Er wird daher mit solchen Handlungen unternehmerisch tätig, die er im Rahmen der Liquidation des ererbten Vermögens tätigt und die beim Erblasser als umsatzsteuerbarer Vorgang anzusehen gewesen wären oder bei diesem zur Entstehung von USt geführt hätten.[6]

 

Rz. 9

Das bedeutet für den Erben im Einzelnen: Bei Soll-Versteuerung seitens des Erblassers schuldet der Erbe die USt auf vor dem Erbfall bewirkte Umsätze des Erblassers auch dann, wenn der entsprechende Voranmeldungszeitraum erst nach dem Tod des Erblassers endet. Versteuerte der Erblasser seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten, schuldet der Erbe die USt auf die noch vom Erblasser ausgeführten Umsätze, auch wenn die Entgelte erst nach dem Erbfall vom Erben vereinnahmt werden. Der Erbe hat die Entgelte in diesem Fall im Zeitpunkt der Vereinnahmung der USt zu unterwerfen.[7]

 

Rz. 10

Gehört zum Nachlass ein Unternehmen, das vom Testamentsvollstrecker für den Erben fortgeführt wird, so ist grundsätzlich der Erbe der Unternehmer und damit Steuerschuldner. Der Testamentsvollstrecker handelt kraft Amtes für den/die Erben (sog. Vollmachtslösung). Führt der Testamentsvollstrecker jedoch ein Handelsgeschäft als Treuhänder der Erben im eigenen Namen (sog. Treuhandlösung) weiter, so ist er der Unternehmer und Schuldner der USt.[8]

 

Rz. 11

Im Falle der Insolvenz wird zwar das Verwaltungs- und Verfügungsrecht durch den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter ausgeübt. Der Insolvenzschuldner bleibt jedoch Schuldner der USt für die in seinem Unternehmen bewirkten Umsätze.[9] Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt umsatzsteuerrechtlich nicht zu einer Spaltung des Unternehmers (Insolvenzschuldners); alle nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter veranlassten Leistungen, welche die Masse betreffen, sind dem Insolvenzschuldner zuzurechnen; er ist und bleibt Rechtsträger des Vermögens und damit leistender Unternehmer.[10] Davon zu unterscheiden ist, dass der Insolvenzverwalter vom Zeitpunkt der Eröffnung der Insolvenz an die dem Unternehmer obliegenden Pflichten zu erfüllen hat, soweit sie in den Bereich seiner Aufgabe der Verwaltung der Insolvenzmasse fallen. Er hat insbesondere die USt für die Umsätze aus der Insolvenzmasse zu bezahlen, die während der Dauer der Insolvenz im Unternehmen des Insolvenzschuldners ausgeführt werden.

 

Rz. 12

Sequestration oder Zwangsverwaltung ändern nichts an der Unternehmerstellung des Eigentümers. Der Zwangsverwalter ist daher nicht Schuldner der USt aus der Vermietung von seiner Verwaltung unterliegenden Grundstücken.[11] Gleiches gilt für den Vergleichsverwalter: Auch nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens bleibt der Unternehmer (Vergleichsschuldner) Schuldner der USt.[12]

 

Rz. 13

Bei Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) ist der beherrschende Unternehmer (Organträger) der Schuldner der USt nicht nur für die von ihm selbst bewirkten Umsätze, sondern auch für die Umsätze, die von den ihm eingegliederten Organgesellschaften getätigt werden. Allerdings haften die Organgesellschaften ihrerseits nach § 73 AO für solche Steuerschulden des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen von Bedeutung ist. Das bedeutet nach h. M. eine Haftung der Organgesellschaft für die gesamte USt des Organkreises.[13] Die Haftung umfasst allerdings nur solche Steueransprüche, die während des Bestehens der Organschaft entstanden sind. Zur Beendigung der Organschaft vgl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge