Rz. 51

Begünstigt sind insoweit nur die vom Inhaber eines zoologischen Gartens selbst ausgeführten Umsätze. Ein Unternehmer, der nicht selbst einen zoologischen Garten, sondern z. B. ein Delphinarium betreibt, kann die Steuerermäßigung nicht in Anspruch nehmen.[1]

 

Rz. 52

Der Gesetzgeber begünstigt nicht schlechthin Leistungen dieser Art, sondern nur solche, die mit dem Betrieb eines Zoologischen Gartens unmittelbar verbunden sind. Das sind nur Leistungen, und zwar Hauptleistungen, auf die der Betrieb eines zoologischen Gartens im eigentlichen Sinn gerichtet ist, in denen sich also der Betrieb eines zoologischen Gartens verwirklicht. Nicht zu Leistungen dieser Art gehört z. B. die Überlassung eines Parkplatzes an Zoobesucher, so notwendig auch eine solche Leistung sein mag, um einen Besuch des Zoos anziehend zu machen. Mit dem Zoobetrieb im eigentlichen Sinn hat sie nichts zu tun; sie ist ihm nur mittelbar verbunden.[2]

 

Rz. 53

Zu den begünstigten Leistungen gehören insbesondere die Umsätze, bei denen die Entgelte in Eintrittsgeldern bestehen, einschließlich etwaiger Nebenleistungen, z. B. auch der Verleih sog. Bollerwagen an Zoo-Besucher mit Kindern. Gleiches gilt für den Verkauf von Führern (mit Bildern, Tierbeschreibungen usw., die die im zoologischen Garten gehaltenen Tiere betreffen) sowie Wegweisern und Lageplänen oder den Verkauf von Ansichtskarten mit Zoomotiven oder den Verkauf von Tierfutter an die Zoobesucher zum Füttern der Tiere.

 

Rz. 54

Nicht begünstigt sind Hilfsgeschäfte, die mit dem Betrieb eines zoologischen Gartens nicht notwendigerweise verbunden sind, wie z. B. der Verkauf von Anlagevermögen, wie z. B Pkw. Für den Verkauf der in Nr. 1 der Anlage 2 des UStG bezeichneten Tiere (insbesondere Verkauf von Rindern und Eseln; seit dem 1.7.2012 jedoch nicht mehr der Verkauf von Pferden) kommt die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Betracht. Das Gleiche gilt für die Vermietung dieser Tiere, z. B. für Film- oder Fernsehaufnahmen, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG steuerermäßigt ist. Der Verkauf bzw. die Vermietung von Elefanten, Tigern, Löwen, sonstiger Raubtiere, Vögeln, Hunden, Katzen oder z. B. auch Wildpferden ist demnach jedoch nicht steuerermäßigt. Durch derartige Hilfsgeschäfte verwirklicht sich der Zoobetrieb im eigentlichen Sinn nicht.

 

Rz. 55

Nicht begünstigt sind auch Umsätze, die nicht unmittelbar mit dem Betrieb des zoologischen Gartens verbunden sind, wie z. B. der Verkauf von Andenken, Filmen, Zeitungen, Restaurationsumsätze. Die Lieferungen von Nahrungsmitteln, Süßigkeiten, Getränken oder auch Tierfutter können unter den Voraussetzungen von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG steuerermäßigt sein.

 

Rz. 56

Die entgeltliche Überlassung eines Parkplatzes an Zoobesucher ist weder als ein unmittelbar mit dem Betrieb eines zoologischen Gartens verbundener Umsatz noch als eine unselbstständige Nebenleistung zu einem solchen Umsatz zu sehen.[3]

 

Rz. 57

Betreibt ein Unternehmer in eigener Regie ein Delphinarium, in dem sich nur dressierte Delphine und Seelöwen befinden, so sind die hieraus erzielten Umsätze nicht als solche eines zoologischen Gartens oder eines Tierparks und auch nicht als Zirkusvorführungen oder als solche aus der Tätigkeit eines Schaustellers zu beurteilen.[4]

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