Rz. 121

Die Wahrnehmung von Rechten betrifft vor allem die Verwertungsgesellschaften i. S. v. § 2 VGG[1]: Wer Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche, die sich aus dem UrhG ergeben, für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung wahrnimmt, bedarf dazu der Erlaubnis[2], gleichviel, ob die Wahrnehmung in eigenem oder fremden Namen erfolgt. Eine Verwertungsgesellschaft ist eine Organisation, die gesetzlich oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen wahrzunehmen, gleichviel, ob in eigenem oder in fremdem Namen. Da sich die Verwertungsgesellschaften überwiegend auf ein Gebiet spezialisiert haben – wie etwa die GEMA auf musikalische Werke und die VG Wort auf Sprachwerke –, haben sie regelmäßig in ihrem Bereich eine tatsächliche Monopolstellung inne. Deshalb und weil sie für ihre Berechtigten treuhänderisch tätig sind, unterliegen sie der staatlichen Aufsicht durch das DPMA nach dem VGG.[3]

 

Rz. 122

Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte und Ansprüche auf Verlangen der Rechtsinhaber zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen.[4] Gegenwärtigbestehen insbesondere folgende Verwertungsgesellschaften mit folgenden Tätigkeitsbereichen[5]:

  • Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA): Wahrnehmung von Urheberrechten an Musikwerken und Textdichtung; die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins, der die Urheberrechte der Komponisten, Textdichter und Musikverlage an Werken der Musik wahrnimmt. Das Wahrnehmungsrecht schließt das Recht ein, die Nutzung der Werke in allen Ländern zu gestatten, die Wiedergabe zu überwachen und die Tantiemen einzuziehen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben wird ihr das Recht zur Aufführung, Rundfunksendung und Vervielfältigung übertragen. Die Übertragung dient dem Zweck, die den Urhebern zustehenden Rechte wirtschaftlich zu verwerten. Dies geschieht dadurch, dass die Werke Dritten gegen Entgelt zur Wiedergabe zur Verfügung gestellt werden[6],
  • Verwertungsgesellschaft Wort (VG WORT): Wahrnehmung von Urheberrechten und Nutzungsrechten an Sprachwerken,
  • Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst): Sie ist auf dem Gebiet der bildenden Künste einschließlich der Designer, Fotografen und Bildagenturen tätig und nimmt außerdem Rechte der Filmurheber wahr,
  • Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL): Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten der ausübenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und der Veranstalter i. S. d. § 81 UrhG,
  • VG-Musikedition – Verwertungsgesellschaft für die Wahrnehmung von Nutzungsrechten an Editionen (Ausgaben) von Musikwerken rV – für die Rechte der Herausgeber wissenschaftlicher Ausgaben von Musikwerken und nachgelassener Werke (§§ 70, 71 UrhG) und ihrer Verleger,
  • Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten (GÜFA): Wahrnehmung von Rechten für Hersteller und Rechtsinhaber von Filmen,
  • Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten (VFF): Rechtswahrnehmung für Filmhersteller,
  • Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken (VGF): Wahrnehmung der Gerätegebühr gem. § 54 UrhG,
  • Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film und Fernsehrechten (GWFF): Wahrnehmung von Rechten der Filmhersteller,
  • Association de Gestion Internationale Collective des Œuvres Audiovisuelles (AGICOA): Sie nimmt Kabelweitersenderechte (§ 20b UrhG) wahr,
  • VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen (VG Media): Sie nimmt Rechte und Ansprüche wahr, die sich aus dem UrhG für Medienunternehmen ergeben,
  • Verwertungsgesellschaft Treuhandgesellschaft Werbefilm (VG TWF): Sie nimmt die Rechte und Ansprüche der Hersteller von Werbefilmen wahr, die sich aus dem UrhG ergeben,
  • Gesellschaft zur Wahrnehmung von Veranstalterrechten (GWVR): Sie nimmt die Erstverwertungsrechte nach § 81 UrhG wahr. Die Zweitverwertungsrechte lassen die Veranstalter von der GVL wahrnehmen.
 

Rz. 123

Die Steuervergünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG beschränkt sich nicht auf die erlaubnispflichtige kollektive Wahrnehmung. Begünstigt sind Wahrnehmungen jeder Art, z. B. auch

  • Wahrnehmung für eigene Rechnung (z. B. durch Verleger, die von mehreren Urhebern Rechte zur Auswertung für eigene Rechnung erworben haben),
  • Wahrnehmung für Rechnung einzelner Urheber (z. B. durch den Generalbevollmächtigten eines einzelnen Urhebers),
  • Wahrnehmung zur individuellen Auswertung (z. B. durch Verlage oder Bühnenvertriebe),
  • Wahrnehmung ohne erforderliche Erlaubnis.[7]

Unter den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG fällt grundsätzlich die Wahrnehmung von urheberrechtlichen Schutzrechten auf jede Art und Weise. Bei der Wahrnehmung von Urheberrechten ...

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