Rz. 36

Rechte, die nicht – wie das Urheberrecht – die schöpferische Leistung schützen, sondern Leistungen anderer Art, die der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich ("verwandt") sind oder in Zusammenhang mit den Werken erbracht werden, werden auch Leistungsschutzrechte genannt.

 

Rz. 37

Im Einzelnen sind in den § 70 bis § 87k UrhG die folgenden verwandten Schutzrechte genannt:

  • Rechte an wissenschaftlichen Ausgaben und nachgelassenen Werken[1],
  • Rechte an Lichtbildern[2],
  • Rechte der ausübenden Künstler[3],
  • Rechte der Hersteller von Tonträgern[4],
  • Rechte der Sendeunternehmen[5],
  • Rechte der Datenbankhersteller[6],
  • Rechte der Presseverleger.[7]

Zu den verwandten Schutzrechten gehört ferner das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers, das jedoch im Dritten Teil des UrhG (innerhalb der besonderen Bestimmung für Filme) geregelt ist.[8]

 

Rz. 38

Im Gegensatz zum Recht des Urhebers, das grundsätzlich an allen denkbaren Werkarten besteht, auch wenn sie in § 2 Abs. 1 UrhG nicht ausdrücklich aufgeführt sind, gilt für den Bereich der verwandten Schutzrechte das Enumerationsprinzip. Nur die vorstehenden, im Gesetz ausdrücklich bezeichneten Leistungen werden geschützt.

 

Rz. 39

Der Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben[9] hat das Leistungsschutzrecht in gleichem Umfang wie der Urheber sein Urheberrecht am Werk. Wie dieser hat er die Persönlichkeitsrechte[10] und die Verwertungsrechte[11]; er kann sein Recht an der Ausgabe nicht übertragen, sondern nur Nutzungsrechte einräumen.[12]

 

Rz. 40

Bei den nach § 71 UrhG geschützten Ausgaben nachgelassener Werke hat der Herausgeber lediglich das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten, d. h. zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie Vervielfältigungstücke des Werks zur öffentlichen Wiedergabe zu benutzen. Das Schutzrecht ist in vollem Umfang übertragbar.

 

Rz. 41

Durch § 72 UrhG sind Lichtbilder Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, den urheberrechtlich geschützten Lichtbildwerken[13] völlig gleichgestellt.

 

Rz. 42

Anders als dem Urheber, dem grundsätzlich jede denkbare Verwertung seines Werks vorbehalten ist, stehen dem ausübenden Künstler nur einzelne begrenzte Rechte zu, die in den § 74 bis § 83 UrhG erschöpfend aufgezählt sind.

 

Rz. 43

Ausübender Künstler ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.[14]

Der ausübende Künstler hat danach ein Verbotsrecht gegenüber den Lautsprecherübertragungen des § 19 Abs. 3 UrhG, gegenüber der Aufnahme und Vervielfältigung durch Bild- und Tonträger des § 16 Abs. 2 UrhG, gegenüber der Funksendung des § 20 UrhG und gegenüber Entstellungen.[15] Bei der Verwendung erschienener Tonträger zu Funksendungen und bei den Zweitwiedergaberechten aus § 21, § 22 UrhG steht ihm ein Vergütungsanspruch zu.[16] Im Gegensatz zum Urheber, der nur Nutzungsrechte einräumen kann[17], kann der ausübende Künstler die vorstehenden Rechte und Ansprüche an Dritte abtreten (übertragen).[18] Die Rechte von Künstlergruppen werden stets von Vertretern wahrgenommen.[19] Eine Sonderstellung nehmen die Veranstalter der Darbietungen ausübender Künstler ein.[20]

 

Rz. 44

Besondere Leistungsschutzrechte (Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte sowie Anspruch auf Beteiligung) stehen dem Hersteller von Tonträgern zu.[21] Zwar erbringt dieser keine künstlerische Leistung wie der ausübende Künstler. Der Schutz rechtfertigt sich jedoch mit Rücksicht auf die hochwertige technische Leistung und die großen wirtschaftlichen Aufwendungen des Tonträgerherstellers. Die Rechte des Tonträgerherstellers bestehen unabhängig und rechtlich selbstständig von den Verwertungsrechten des Urhebers[22] oder den Rechten der ausübenden Künstler.[23] Da es sich bei den Schutzrechten der Tonträgerhersteller um rein vermögensrechtliche Ansprüche handelt, ist eine Übertragung an Dritte möglich.[24]

 

Rz. 45

Aus ähnlichen Gründen wie bei den Herstellern von Tonträgern stehen auch den Sendeunternehmen bestimmte Schutzrechte zu.[25] Soweit ein Sendeunternehmen selbst Tonträger herstellt, genießt es gleichzeitig den Schutz nach § 85 UrhG. Ein Sendeunternehmen, das Fernsehprogramme selbst herstellt und auf Bildträger oder Bild- und Tonträger aufnimmt, ist zugleich Filmhersteller und damit Inhaber des Leistungsschutzrechts nach § 94 UrhG. Die Schutzrechte aus § 87 UrhG können – da es sich nicht um Urheberrechte handelt – unbeschränkt auf Dritte übertragen werden.[26] Die Schutzrechte der Datenbankhersteller sind in den § 87a§ 87e UrhG geregelt. Datenbank i. S. d. UrhG ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mithilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.[27] Die Schutzrechte der Presseverleger (Hersteller einer Presseveröffentlichung) ergeben sich aus den § 8...

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