Rz. 23

Der in der Vorschrift verwendete Begriff der Vermietung ist grds. nach bürgerlichem Recht zu beurteilen.[1] Eine erweiternde wirtschaftliche Auslegung für Zwecke der Umsatzbesteuerung ist nicht zulässig.[2]

 

Rz. 24

Somit ist der bürgerlich-rechtliche Begriff der Miete gem. § 535 BGB maßgeblich. Danach ist Miete die entgeltliche Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache während der vereinbarten Mietzeit. Eine Abgrenzung der Vermietung einer Sache von deren Verkauf musste der Gesetzgeber nicht vornehmen, da nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf die Lieferung von Gegenständen der Anl. 2 ebenfalls der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Die Zweifel von Klenk an der Auffassung, dass der Vermietungsbegriff sich nach nationalem Zivilrecht richtet[3], erscheinen wegen der abweichenden Rechtslage bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken[4] nicht berechtigt. Denn der Vermietungsbegriff dieser Befreiungsvorschrift beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der MwStSystRL[5] und ist nach der Rechtsprechung des EuGH als autonomer Begriff einer Vorschrift des Unionsrechts einheitlich nach Unionsrecht und nicht nach innerstaatlichem Recht auszulegen.[6] Der Vermietungsbegriff des § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG beruht dagegen – ausgenommen bei der Vermietung von Büchern usw. – nicht auf dem Unionsrecht.

[3] Klenk, in Sölch/Ringleb, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG Rz. 163.
[6] EuGH v. 16.1.2003, C-315/00, Rudolf Maierhofer, Rz. 25 bis Rz. 27, BFH/NV Beilage 2003, 104; Anm. dazu von Grünwald/Pogodda, UR 2003, 189.

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