Rz. 121

Vom Zollwert der eingeführten Gegenstände werden auch die Versicherungskosten für die eingeführten Gegenstände erfasst, ohne Rücksicht darauf, von wem diese Kosten zu entrichten sind. Die Kosten einer Transportversicherung sind nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Versicherung tatsächlich abgeschlossen worden ist. Es muss eine Fremdversicherung vorliegen. Eine Eigenversicherung berührt den Zollwert nicht. Zu den Kosten der Transportversicherung gehören regelmäßig Versicherungsprämie, Zusatzprämie für erhöhte Gefahr, Versicherungsteuer, Stempelgebühr, Policegebühr sowie Provision für den Versicherungsvertreter, aber auch eine Zweit- bzw. Doppelversicherung

 

Rz. 122

Die Kosten für die Versicherung des entgangenen Gewinns gehören nicht zu den Kosten der Transportversicherung. Sie sind nicht in den Zollwert miteinzubeziehen, wohl aber die Kosten einer cif-Schutz-Versicherung.[1]

 

Rz. 123

Richten sich die Versicherungskosten nach dem Wert der Ware und wird die Ware bis zum Empfangsort versichert, kann eine Aufteilung hinsichtlich der Beförderungsstrecke nicht erfolgen. Es ist jedoch möglich, die Prämie vom Versicherungswert der Ware im Zeitpunkt der Abfertigung zu berechnen. Ist im Versicherungswert bereits der Gewinn des Importeurs enthalten, so kann er zur Berechnung der Prämie herausgerechnet werden.[2]

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