Rz. 44

Voraussetzung für einen in den Anwendungsbereich des UStG fallenden Vorgang ist aber nicht nur, dass ein Unternehmer handelt, es muss auch "im Rahmen seines Unternehmens" tätig werden. Der Rahmen des Unternehmens ist dabei nicht genauer umschrieben und ergibt sich auch nicht aus anderen Normen des UStG. § 2 Abs. 1 S. 2 UStG umschreibt zwar, dass das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers umfasst, darüber hinausgehende Abgrenzungen ergeben sich daraus nicht. Systematisch wenig überzeugend ist eine Beschränkung der Zuordnungsmöglichkeit bei der Lieferung, der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die zu weniger als 10 % für das Unternehmen genutzt werden, in § 15 Abs. 1 S. 2 UStG aufgenommen worden.[1] Weitergehende Abgrenzungen sind im UStG nicht enthalten.[2]

 

Rz. 45

Veräußert ein Unternehmer Gegenstände seines Privatvermögens, die er nicht seinem Unternehmen zugeordnet hatte (bzw. nicht zuordnen konnte) und die auch nicht zwingend dem Unternehmen zuzuordnen waren (ohne dass das UStG dies ausdrücklich festschreibt, ist davon auszugehen, dass ein Gegenstand, der ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet wird, dem Unternehmen zuzuordnen ist), handelt er offensichtlich nicht im Rahmen seines Unternehmens.

 

Rz. 46

Im Rahmen seines Unternehmens führt ein Unternehmer nach der Rechtsprechung des BFH[3] in jedem Fall die Leistungen aus, die mithilfe von zuvor dem Unternehmen zugeordneten Leistungsbezügen bewirkt werden. Wurde der Gegenstand einer Lieferung vom Unternehmer zuvor "für sein Unternehmen" (i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG) angeschafft oder hergestellt oder führt der Unternehmer eine sonstige Leistung mithilfe von zuvor unternehmerisch in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen und Lieferungen aus, ist von unternehmerisch bewirkter Leistung auszugehen.

 

Rz. 47

Unternehmereigenschaft und "Rahmen des Unternehmens" bedingen sich untereinander; nur ein Unternehmer kann im Rahmen des Unternehmens tätig werden. Allerdings kann jeder Unternehmer – unabhängig welcher Rechtsform – eine unternehmerische wie auch eine nichtunternehmerische Sphäre haben.[4] Die Unternehmereigenschaft wird nicht kraft Rechtsform erlangt, genauso wenig kann der Rahmen des Unternehmens rechtsformabhängig bestimmt werden. Allerdings ist zu beachten, dass der BFH[5] zur Unternehmereigenschaft einer Bruchteilsgemeinschaft entschieden hatte, dass diese mangels Rechtsfähigkeit nicht Unternehmer nach § 2 UStG sein kann. Auch der EuGH[6] hat zur sog. Innengesellschaft entschieden, dass eine "Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit" keine Unternehmereigenschaft inne hat und deshalb die nach außen auftretende natürliche Person als (alleiniger) Unternehmer und damit Schuldner der Umsatzsteuer anzusehen ist. Da sich aus der Rechtsprechung des BFH erhebliche Probleme für die Praxis ergeben hätten, wenn nicht die Bruchteilsgemeinschaft als solche, sondern die dahinter stehenden Gemeinschafter die Unternehmer sein würden und dann die Besteuerungsfolgen sich dort ergeben hätten, wurde zum 1.1.2023 durch das Jahressteuergesetz 2022[7] in § 2 Abs. 1 S. 1 UStG klarstellend mit aufgenommen, dass die Unternehmereigenschaft nicht davon abhängig ist, ob nach anderen (zivilrechtlichen) Vorschriften Rechtsfähigkeit vorliegt.

[1] Die Regelung ist von einer unionsrechtlichen Genehmigung abhängig und ist der Bundesrepublik Deutschland derzeit bis zum 31.12.2024 genehmigt worden, Durchführungsbeschluss des Rates v. 5.10.2021, ABl EU 2021 Nr. L 360/112.
[2] In Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE sind die Zuordnungsmöglichkeiten aus Sicht der Finanzverwaltung dargestellt.
[6] EuGH v. 16.9.2020, C-312/19, XT, Haufe-Index 14095488, DStR 2020, 2122.
[7] JStG 2022 v. 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294. Vgl. auch Kommentierung zu § 2 UStG Rz. 115a ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge