Rz. 48

Nach § 96 Abs. 2 FGO müssen die Beteiligten sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, auf die das Urteil sich stützen soll, äußern können. Daraus folgt zunächst eine Informationspflicht des Gerichts gegenüber den Beteiligten. Das Gericht muss die Beteiligten über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden halten, indem es die jeweils gegnerischen Schriftsätze zusendet[1], von übersandten oder beigezogenen Akten Nachricht gibt.[2] und über die Ergebnisse der selbst angestellten Ermittlungen und Beweisaufnahmen informiert. Ausnahmsweise darf das Gericht auch versehentlich erlangte Kenntnisse nicht an die Beteiligten weitergeben und auch nicht verwerten, wenn dadurch das Steuergeheimnis Dritter verletzt würde.[3] Auch muss das Gericht die Ausführungen und Anregungen der Beteiligten in Erwägung ziehen, wozu auch der Antrag auf Anhörung eines Beteiligten gehört.[4] Es muss entscheidungserheblichen[5] Beweisanträgen nachgehen. Den Beteiligten muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Dabei sind die Beteiligten so rechtzeitig zu informieren, dass sie ihre Stellungnahmen nach einer ausreichenden Überlegungs-, Prüfungs- und Erkundigungsfrist abgeben können. Die entsprechenden Fristen sind also angemessen langfristig zu setzen und vom Gericht auf jeden Fall abzuwarten.[6]

[5] BVerfG v. 8.7.1993, 2 BvR 846, 847/93, HFR 1993, 596.
[6] BVerfG v. 24.1.1961, 2 BvR 402/60, BVerfGE 12, 110, 113.

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