Rz. 1

Aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Verhalten von Behörden (Garantie eines effektiven Rechtsschutzes).[1] Dabei gibt es zwei Formen des vorläufigen Rechtsschutzes: dies ist die Herbeiführung eines Suspensiveffekts nach § 69 FGO bzw. § 361 AO, da Einspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfalten[2], sowie die einstweilige Anordnung nach § 114 FGO.[3]

 

Rz. 2

Im Zuge einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO kann der Finanzbehörde die Verpflichtung zu einer vorläufigen Maßnahme oder Unterlassung auferlegt und somit unter eingeschränkten Voraussetzungen eine vorläufige Verbesserung der Rechtsposition erreicht werden. Bei der Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 FGO braucht demgegenüber der vom angefochtenen Verwaltungsakt Betroffene die hieraus resultierende Leistungspflicht vorläufig nicht zu erfüllen. Im Unterschied zur einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO kann durch die AdV für die Behörde eine vorläufige Leistungspflicht nicht begründet werden.[4]

 

Rz. 3

Die Regelungen zur AdV in § 361 AO und § 69 FGO stimmen in weiten Teilen überein. Lediglich wegen der unterschiedlichen Verfahrenszuständigkeiten von Finanzbehörden und Gerichten ist die AdV sowohl in § 361 AO sowie § 69 FGO normiert; insofern sind folgende Parallelen gegeben[5]:

 

Rz. 4

Allerdings ist die aufschiebende Wirkung des Einspruchs und der Klage gegen Verwaltungsakte durch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (s. Rz. 1) nicht schlechthin und ausnahmslos gewährleistet. Die AdV kann nach § 69 FGO gewährt werden, insofern ist ein Ermessen des Gerichts gegeben. Das Ermessen des Gerichts ist aber eingeschränkt, da gem. § 69 Abs. 3 S. 1 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO bei Vorliegen der Aussetzungsgründe AdV gewährt werden "soll".[6] Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Beteiligten einstweilen zurückzustellen.[7]

[3] Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 3; Bartone, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 69 FGO Rz 1ff.; Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 16.
[6] Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 185; Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 178f.; Jarass, in Jarass/Kment, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 19 Rz. 70.
[7] BVerfG v. 3.4.1992, 2 BvR 383/92, HFR 1992, 726 m. w. N.; Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 186.

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