Rz. 13

Mit dem Erlass des "neuen Verwaltungsakts" (s. Rz. 24) im Klageverfahren bzw. mit der Erhebung der Klage gegen den "Erstbescheid" (s. Rz. 28) ist die Klageänderung (s. Rz. 7) vollzogen und die Klage gegen den "neuen Verwaltungsakt" rechtshängig (§ 66 FGO Rz. 5b). Der "neue Verwaltungsakt" ist neuer und alleiniger Verfahrensgegenstand (s. Rz. 6). Der Kläger hat insoweit keine Dispositionsbefugnis über seinen Rechtsschutz, den Rechtsschutzweg und den Verfahrensgegenstand seiner Klage (s. Rz. 4). Die Klage gegen den "Erstbescheid" ist "suspendiert" (s. Rz. 6), d. h., die Rechtshängigkeit ist beendet. Entscheidet das FG gleichwohl über die Klage gegen den "Erstbescheid" liegt darin regelmäßig ein wesentlicher Verfahrensfehler i. S. d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO[1]. Werden durch den "neuen Verwaltungsakt" jedoch keine neuen Streitpunkte in das Verfahren eingeführt, so liegt kein Verfahrensfehler vor, sondern das FG muss seine Entscheidung nur berichtigen[2]. Die Rechtshängigkeit der Klage gegen den "Erstbescheid" lebt allerdings wieder auf, wenn die Voraussetzungen für die Änderung oder Ersetzung nicht vorgelegen haben und der "neue Verwaltungsakt" durch das Gericht aufgehoben worden ist (s. Rz. 15a).

 

Rz. 14

Der Kläger hat diese Rechtssituation bei der Fortführung des Klageverfahrens in den von ihm zu stellenden Anträgen zu berücksichtigen:

 

Rz. 15

  • Ist der Kläger mit dem "neuen Verwaltungsakt" nicht einverstanden, so muss er sich gegen diesen wenden. Er hat zunächst durch Anpassung seines bisherigen Klagebegehrens an die geänderten Verhältnisse eine mögliche Beschwer geltend zu machen, sofern sich diese nicht zweifelsfrei aus den Gesamtumständen des Falles ergibt. Andernfalls ist die Klage gegen den "neuen Verwaltungsakt" unzulässig[4]. Dies gilt insbesondere, wenn ein Abhilfebescheid erlassen worden ist (s. Rz. 36a; Seer, in Tipke/Kruse, AO, § 68 FGO Rz. 18; v. Groll, in Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 68 FGO Rz. 45).

    Das Gericht hat über die Begründetheit der zulässigen Klage gegen den "neuen Verwaltungsakt" (s. Rz. 13) zu entscheiden. Hierzu gehört zunächst die Prüfung, ob die Finanzbehörde zur "Änderung" oder "Ersetzung" berechtigt war:

 

Rz. 15a

 
  • Sind die Voraussetzungen für den Erlass des "neuen Verwaltungsakts" nicht erfüllt, so hebt das Gericht im Urteil den "neuen Verwaltungsakt" auf. Diese Aufhebung kann durch ein selbstständig anfechtbares Teilurteil[5] erfolgen, sie kann jedoch mit dem Urteil über den "Erstbescheid" ausgesprochen werden. Mit der Würdigung, dass der "neue Verwaltungsakt" nicht hätte ergehen dürfen, lebt der in seinen Rechtswirkungen "suspendierte" "Erstbescheid" wieder auf (s. Rz. 6). Der Rechtsstreit ist gegen den "Erstbescheid" abzuschließen[6]. Bei einer Umstellung des Klageantrags hat das Gericht ggf. unter Berücksichtigung der Änderung der Prozesssituation die Stellung eines sachgerechten Antrags anzuregen; eine Anpassung des Revisionsantrags an die veränderte Prozesssituation im Revisionsverfahren ist nicht erforderlich, wenn durch den "neuen Verwaltungsakt" die tatsächlichen Grundlagen des Streitgegenstands unberührt bleiben[7].
 

Rz. 16

 
  • Sind die Voraussetzungen für den Erlass des "neuen Verwaltungsakts" erfüllt, so entscheidet das Gericht durch Endurteil über die Klage gegen den "neuen Verwaltungsakt" (s. Rz. 13). Nach Rechtskraft der Entscheidung entfällt für die "suspendierte" Klage gegen den "Erstbescheid" das Rechtsschutzbedürfnis[8] und damit auch das Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des "Erstbescheids" nach § 100 Abs. 1 S. 4 FGO[9]. Eine Überprüfung des "Erstbescheids" scheidet aus, solange der "neue Verwaltungsakt" Bestand hat[10].

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