Rz. 8
Da der Beigeladene Beteiligter des Verfahrens wird (Rz. 7), kann sie nur erfolgen, wenn der Beizuladende nicht schon Kläger oder Streitgenosse i. S. v. § 59 FGO ist[1]. Die Beiladung ist aber nachzuholen, wenn diese Rechtsstellung nachträglich entfällt[2]. Wird diese Rechtsstellung nachträglich begründet, so ist die vorgenommene Beiladung aufzuheben (Rz. 50).
Die wechselseitige "notwendige" Beiladung ist nach § 73 Abs. 2 FGO ausgeschlossen, wenn mehrere Verfahren miteinander verbunden werden oder sind (§ 73 FGO Rz. 23).
Rz. 9
Beizuladen ist nach § 60 Abs. 3 S. 2 FGO darüber hinaus auch nur der Beteiligungsfähige (Rz. 7), dessen persönliche Klagebefugnis nicht gesetzlich eingeschränkt ist[3] (§ 60 Abs. 3 S. 2 FGO).
Rz. 10
Die Beiladung von Finanzbehörden, z. B. im Rahmen der Festsetzung des GewSt-Messbetrags, ist, selbst wenn sie gemäß § 40 Abs. 3 FGO klagebefugt wären, nach § 60 Abs. 2 FGO ausgeschlossen. Im finanzgerichtlichen Verfahren können Finanzbehörden nur Beklagte sein oder dem Verfahren beitreten, nicht jedoch beigeladen werden[4]. Dies gilt sowohl für die einfache als auch für die notwendige Beiladung[5]. Ihre Interessen werden ausschließlich durch die beklagte Behörde wahrgenommen, sofern sie dem Verfahren nicht beitreten können (§§ 61, 122 Abs. 2 FGO). Die Auseinandersetzung mit der abgabenberechtigten Körperschaft hat auf dem Dienstweg zu erfolgen[6]. Die Beteiligung einer Gebietskörperschaft an einer Gesellschaft führt nicht dazu, dass das Land mittelbarer Schuldner der von der Gesellschaft zu entrichtenden Steuer ist[7], sodass eine Beiladung nicht in Betracht kommt.
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