Rz. 13

Weiterer Beteiligter des Klageverfahrens ist nach § 57 Nr. 3 FGO auch der Beigeladene. Dies ist ein Dritter, der nicht bereits Kläger oder Beklagter ist[1] und vom FG durch Beschluss aus den in § 60 FGO aufgeführten Gründen beigeladen worden ist. Als Nebenbeteiligter ist der Beigeladene befugt, im Verfahren seine rechtlichen Interessen zu vertreten und dabei innerhalb der Anträge des Klägers oder Beklagten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen sowie alle Verfahrenshandlungen wirksam vorzunehmen. Ihn treffen folglich auch die Rechtswirkungen der gerichtlichen Entscheidung.[2] Der Beigeladene kann aber anders als der Kläger weder das Verfahren beenden noch die Beendigung des Verfahrens durch den Kläger oder den Beklagten verhindern.[3] Abweichende Sachanträge kann er nur im Falle einer notwendigen Beiladung[4] stellen.

Die Beteiligtenstellung wird ausschließlich durch gerichtlichen Beiladungsbeschluss begründet[5] und durch dessen Aufhebung beendet.[6] Dies gilt auch für die notwendige Beiladung i. S. von § 60 Abs. 3 AO. Ohne förmliche Beiladung ist ein Rechtsmittel eines Dritten nicht zulässig, auch wenn er hätte beigeladen werden müssen, da zur Einlegung eines Rechtsmittels nur ein in erster Instanz tatsächlich Beteiligter befugt ist.[7] Umgekehrt bleibt aber der in erster Instanz Beigeladene im anschließenden Revisionsverfahren beteiligt, auch wenn er selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat. Auch ein vom FG zu Unrecht Beigeladener ist am Revisionsverfahren beteiligt; anders als im sozialgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die vom FG zu Unrecht beschlossene Beiladung im Revisionsverfahren nicht vom BFH aufgehoben werden.[8] Ist eine notwendige Beiladung zu Unrecht unterblieben oder sind die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung erst während des Revisionsverfahrens eingetreten, kann die Beiladung dagegen auch durch den BFH im Revisionsverfahren vorgenommen werden.[9]

Auch die Beiladung setzt die Beteiligungsfähigkeit des Beizuladenden voraus.[10] Diese muss bei Zustellung des Beiladungsbeschlusses[11] vorliegen.[12]

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