Rz. 38

Binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses muss der Antrag gestellt werden (Abs. 2 S. 1 Hs. 1). Ab 1.9.2004 ist durch Ergänzung des Abs. 2 S. 1 um einen Hs. 2 die Antragsfrist bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auf 1 Monat verlängert worden[1]. Der Wiedereinsetzung steht nicht entgegen, dass die Klage oder Revision im Zeitpunkt des Antrags innerhalb der Antragsfrist bereits wegen Fristablaufs als unzulässig verworfen worden war[2]. Mangels besonderer gesetzlicher Zulassung ist eine Verlängerung der Antragsfrist nicht zulässig[3]. Bei ihrer Versäumung kommt jedoch wiederum eine Wiedereinsetzung in Betracht[4]. Da hier die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Antragsfrist Gegenstand ist, gilt die allgemeine Frist des Abs. 2 S. 1 Hs. 1 von 2 Wochen. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung müssen (z. B. das Fehlen eines Verschuldens) sich dabei auf die Versäumung der Antragsfrist richten[5]. Auch hierfür sind bei Rechtsberatern organisatorische Vorkehrungen erforderlich. Wird dem Rechtsberater vom Gericht der Eingang eines von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schriftlich unter Angabe des Eingangsdatums bestätigt, so hat er anhand dieser Bestätigung die Einhaltung der Rechtsbehelfsfrist zu überprüfen bzw. durch eine geeignete Kraft überprüfen zu lassen, um bei Feststellung der Fristüberschreitung rechtzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen[6]. Wird dem Prozessbevollmächtigten bei der Übermittlung der Rechtsmittelschrift per Telefax deutlich, dass die letzte Seite dieser Schrift, die die Unterschrift trägt, erst nach 0 Uhr beim Empfangsgerät des Gerichts eingegangen sein kann, wird die Wiedereinsetzungsfrist von 2 Wochen bzw. einem Monat unmittelbar nach Fristablauf in Gang gesetzt[7].

 

Rz. 39

Die Frist von 2 Wochen bzw. 1 Monat beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Hindernis entfallen ist. Dieser Tag ist nicht mitzuzählen. Der der Benennung dieses Tages (z. B. Montag) entsprechende Tag der übernächsten Woche ist entsprechend § 188 Abs. 2 BGB[8] der letzte Tag der Frist[9], es sei denn, er ist ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag[10]. Entsprechendes gilt für die Monatsfrist des Abs. 2 S. 1 Hs. 2 mit der Bezifferung der Tage. Zur Fristberechnung vgl. Kommentierung zu § 54 FGO.

Das psychische oder physische Hindernis kann vor oder nach dem Zeitpunkt des Frist­endes beseitigt worden sein. Weiß der Betroffene ausnahmsweise bei Fristablauf, dass er die Frist versäumt, so beginnt die Antragsfrist mit dem Fristablauf. Kann er z. B. aus nicht verschuldeten Gründen die Klageschrift erst so spät abschicken, dass sie nicht mehr rechtzeitig ankommen kann, so beginnt die Frist von 2 Wochen bzw. 1 Monat mit Ablauf des Tages des Fristendes für die Rechtshandlung. Regelmäßig wird allerdings das Hindernis nicht in der Weise vor der Frist für die Rechtshandlung wegfallen, dass die Fristversäumung unverschuldet ist. Deswegen fehlt es in diesen Fällen meist an einem ausreichenden Hindernis[11]. Insbesondere sind auch nur vorübergehende Verhinderungen, deren Ende noch in den Lauf der Frist fallen, dann kein Grund für eine Wiedereinsetzung, wenn die Fristwahrung nach Wegfall des Hindernisses noch möglich war und der Betroffene bei der verbliebenen Zeitspanne damit rechnen durfte, dass das Schriftstück den Empfänger noch rechtzeitig erreicht[12]. Wird das psychische oder physische Hindernis so spät beseitigt, dass eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Fristversäumung (z. B. Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig) bereits ergangen ist, ändert dies nichts an der Wiedereinsetzungsmöglichkeit[13].

 

Rz. 40

War dem Betroffenen die Fristversäumung (der verspätete Eingang) nicht bekannt, so fällt das Hindernis spätestens mit der Kenntniserlangung weg, z. B. im Augenblick der Belehrung seitens eines Beraters oder durch Mitteilung des Finanzamts oder des Gerichts, dass der Rechtsbehelf verspätet eingegangen ist[14]. Teilt das Gericht den Zeitpunkt des (verspäteten) Klageeingangs mit, so beginnt grundsätzlich in diesem Moment auch die Antragsfrist des § 56 Abs. 2 S. 1 FGO (BFH v. 16.12.1989, III R 13/85, BStBl II 1989, 328 m. w. N.; a. A. Koch, in Gräber, FGO, § 56 Rz. 41). Für den Beginn der Antragsfrist kann statt des Zeitpunkts der Kenntniserlangung (z. B. vom Nichteingang der Revisionsschrift beim FG) ein früherer Zeitpunkt maßgebend sein, wenn der Betroffene bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nach dem Eingang des Schriftsatzes hätte Erkundigungen anstellen müssen[15]. Das Hindernis entfällt allerdings nicht nur bei positiver Kenntnis der Fristversäumung, sondern bereits in dem Augenblick, in dem der Beteiligte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Frist versäumt worden ist[16]. Wer die Fristversäumung schuldhaft nicht zur Kenntnis nimmt, ist nicht mehr unverschuldet verhindert.

 

Rz. 41

Besteht ein unverschuldetes physisches Hindernis über den Ablauf der Frist für die Rechtshandlun...

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