Rz. 1

Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten[1] änderte §§ 52a und 52b FGO und fügte §§ 52c und 52d FGO ein, um dem elektronischen Rechtsverkehr zum Durchbruch zu verhelfen.

Der ab 1.7.2014 geltende[2] § 52c FGO sieht die Möglichkeit vor, elektronische Formulare einzuführen, um die gerichtlichen Verfahrensabläufe ohne Medienbrüche zu vereinfachen und zu standardisieren.[3] Bisher wurde hiervon jedoch für den Bereich der FGO noch kein Gebrauch gemacht.

 

Rz. 2

Verständlich wird die Vorschrift im Zusammenhang mit Änderungen, die durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften[4] eingeführt wurden. Dieses Gesetz sieht insbesondere mit dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung[5] die Einführung medienbruchfreier elektronischer Verfahren in den Behörden durch den elektronischen Zugang[6] und die elektronische Akte[7] vor.[8] Das Gesetz sollte bundesrechtliche Hindernisse abbauen und zudem darauf hinwirken, dass Bund, Länder und Kommunen einfachere, nutzerfreundlichere und effizientere elektronische Verwaltungsdienste anbieten. Medienbruchfreie Prozesse vom Antrag bis zur Archivierung sollen möglich werden.[9] Des Weiteren wurden neben der bisher in der gerichtlichen Praxis kaum genutzten qualifizierten elektronischen Signatur weitere sichere Technologien zur elektronischen Ersetzung der Schriftform zugelassen, nämlich das Verfahren De-Mail mit der Versandoption "absenderbestätigt" sowie die Bereitstellung elektronischer Formulare durch die Verwaltung i. V. m. sicherer elektronischer Identifizierung, insbesondere durch die Online-Ausweisfunktion (oder eID-Funktion) des neuen Personalausweises.[10]

 

Rz. 3

§ 52c S. 1 FGO ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (wobei die Ressortbezeichnung angepasst werden müsste) durch Rechtsverordnung elektronische Formulare einzuführen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung geht allerdings nicht so weit, dass in der Rechtsverordnung vorgeschrieben werden kann, die elektronischen Formulare nutzen zu müssen. Es darf also keine Nutzungspflicht statuiert werden.[11] Der Hinweis in der Gesetzesbegründung auf § 135 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Buchst. b GBO[12] trägt als Begründung einer derartigen Ermächtigung nicht. § 135 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 GBO sieht eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung der Landesregierungen vor, eine bestimmte Berufsgruppe (Notare) zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten bzw. von bestimmten Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu verpflichten ("durch Rechtsverordnung ... zu bestimmen, dass Notare... zu übermitteln haben."). Dies lässt sich § 52c S. 1 FGO nicht entnehmen. Eine solche Nutzungspflicht stünde auch im Widerspruch zu § 64 Abs. 1 FGO, § 77 FGO und § 52a FGO, wonach die Einreichung elektronischer Dokumente nur eine Möglichkeit ist, um mit dem Gericht zu kommunizieren. Anders wäre es z. B., wenn gesetzlich vorgesehen ist, dass die Schriftform durch unmittelbare Abgabe in ein elektronisches Formular ersetzt werden kann.[13] Von der in § 52c S. 1 FGO ausgeschlossenen Ermächtigung, eine Pflicht zur Verwendung elektronischer Formulare vorzuschreiben, ist jedoch die in § 52c S. 2 FGO angesprochene Ermächtigung zu unterscheiden, in der Verordnung eine Pflicht vorzusehen, bestimmte Angaben bei Verwendung eines elektronischen Formulars in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln.

 

Rz. 4

§ 52c S. 2 FGO erlaubt es, in der Verordnung die Übermittlung von Angaben, die in dem elektronischen Formular enthalten sind, in strukturierter maschinenlesbarer Form vorzuschreiben. Eine derartige Pflicht kann nach dem Wortlaut auf bestimmte Angaben beschränkt werden.

 

Rz. 5

Nach § 52c Satz 3 FGO sollen die Formulare für jedermann kostenlos[14] auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet verfügbar sein. Durch § 52c S. 2 und 3 FGO soll eine IT-gestützte Bearbeitung der Vorgänge bei den Gerichten ohne Medienbruch erleichtert werden, um diese effizienter zu gestalten, wie beispielsweise den Kostenfestsetzungsantrag oder auch die Anzeige von Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im PKH-Verfahren.[15]

 

Rz. 6

§ 52c S. 4 FGO eröffnet die Möglichkeit, in der Rechtsverordnung – abweichend von den Erfordernissen des § 52a Abs. 3 FGO für die Übermittlung elektronischer Dokumente – eine einfachere Identifikation des Formularverwenders vorzusehen. § 52a Abs. 3 FGO sieht für die wirksame Übermittlung eines elektronischen Dokuments und damit auch für die wirksame Übermittlung eines elektronischen Formulars[16] entweder die qualifizierte elektronische Signatur des Dokuments[17] oder eine sonstige Signatur des Dokuments mit Verwendung eines sicheren Übermittlungswegs[18] vor. Ergänzend gilt die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach.[19] Nach § 52c S....

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