Rz. 23

§ 52b Abs. 1a FGO wurde mit Wirkung ab 1.1.2018 durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs[1] eingefügt, um medienbruchfrei die elektronische Arbeitsweise voranzutreiben. § 52b Abs. 1a FGO schreibt ab 1.1.2026 die elektronische Aktenführung verbindlich vor und ersetzt ab diesem Zeitpunkt den bis dahin geltenden § 52b Abs. 1 FGO.[2]

 

Rz. 24

§ 52b Abs. 1a FGO ist im Wesentlichen § 52b Abs. 1 FGO nachgebildet. In § 52b Abs. 1a S. 2 FGO wird zusätzlich bestimmt, dass die technischen Rahmenbedingungen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Dies wird in jetzigen Rechtsverordnungen bereits umgesetzt.[3] Zudem sind die Anforderungen an die Barrierefreiheit einzuhalten, was allerdings nur deklaratorisch ist.[4] Sinnvollerweise kann gem. § 52b Abs. 1a S. 3 FGO bestimmt werden, dass die Akten, die bereits in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. Auch dies wird bereits in den Rechtsverordnungen umgesetzt.[5]

Rz. 25 einstweilen frei

[1] G. v. 5.7.2017, BGBl I 2017, 2208.
[2] Art. 23 des G. v. 5.7.2017, BGBl I 2017, 2208.
[3] § 4 eAktVO FG NRW.
[4] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52b FGO Rz. 19.
[5] § 1 S. 4 eAktVO FG NRW i. d. F. 11.4.2018, GV NRW 2018, 209.

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