Rz. 17

Gem. § 52a Abs. 2 S. 1 FGO muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Im Hinblick auf § 52a Abs. 6 S. 1 FGO muss das elektronische Dokument für das Gericht weiterbearbeitungsfähig sein.[1] Neben den Anforderungen des § 52a Abs. 3 FGO muss es die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung, die in der Verordnung nach § 52a Abs. 2 S. 2 FGO bestimmt sind, erfüllen. Bloß formale Verstöße gegen die ERVV sollen nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs führen.[2]

 

Rz. 18

Die Bundesregierung hat von der Ermächtigung in § 52a Abs. 2 S. 2 FGO Gebrauch gemacht und die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-VerordnungERVV)[3] erlassen. Diese enthält neben den technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs[4] auch die Bestimmungen über das besondere elektronische Behördenpostfach[5] sowie über das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) und den Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos i. S. d. § 2 Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) als sicheren Übermittlungsweg.[6]

 

Rz. 19

§ 2 ERVV beschreibt allgemein die Anforderungen an elektronische Dokumente. Gem. § 2 Abs. 1 ERVV ist die Übermittlung im Format PDF zwingend. Zusätzlich kann für bildliche Darstellungen das Format TIFF genutzt werden. Die Formate müssen den jeweiligen Versionen entsprechen, die in der ERVB bekannt gemacht sind.[7] § 2 Abs. 2 ERVV nimmt als Sollvorschrift die technischen Standards in Bezug. Falls die Eignung zur Bearbeitung sichergestellt ist, muss das Gericht das Dokument zulassen, auch wenn die Standards nicht eingehalten sind.[8] Des Weiteren soll gem. § 2 Abs. 3 ERVV dem elektronischen Dokument ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML[9] beigefügt werden, der in der Bekanntmachung nach § 5 ERVV[10] weiter konkretisiert wird.

 

Rz. 20

Gem. § 3 ERVV kann die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen, wenn bestimmte Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente, die in der Bekanntmachung nach § 5 ERVV bestimmt sind[11], nicht eingehalten werden können. Dabei sollen möglichst der Schriftsatz und die Anlagen als elektronische Dokumente auf DVD oder CD beigefügt werden.[12]

Rz. 21-22 einstweilen frei

[1] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 13; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 9.
[2] BT-Drs. 19/28399, 33 zu § 130a ZPO.
[3] ERVV v. 24.11.2017, BGBl I 2017, 3803, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl I 2021, 4607, in Kraft seit 1.1.2022.
[4] §§ 2 bis 5 ERVV.
[7] S. https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php; Bekanntmachung zu § 5 ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – ERVB 2022) v. 22.11.2021, BAnz AT v. 26.11.2021 B2; ab 1.4.2022: Zweite Bekanntmachung zu § 5 ERVV (2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022- 2. ERVB 2022), BAnz AT v. 18.2.2022 B2.
[10] ERVB 2022 v. 22.11.2021, BAnz AT v. 26.11.2021 B2, ab 1.4.2022: 2. ERVB 2022, BAnz AT v. 18.2.2022 B2.
[11] Zur Zeit höchstens 100 Dateien in einer Nachricht auf höchstens 60 MB für eine Nachricht; Nr. 3 ERVB 2022; ab 1.4.2022 höchstens 200 Dateien und höchstens 100 MB, ab 1.1.2023 höchstens 1.000 Dateien und höchstens 200 MB ab 1.4.2022, Nr. 3 2. ERVB 2022.
[12] § 3 ERVV i.  V. m. Nr. 4 ERVB 2022 bzw. Nr. 4 2. ERVB 2022.

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