Rz. 6

Die Klagefrist ist gem. § 47 Abs. 1 S. 1 FGO stets ein Monat. Die Regelung des § 55 FGO, wonach die unterbliebene oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung bei schriftlichen Verwaltungsakten zu einer Fristverlängerung führt, findet keine Anwendung, zumal eine Belehrung über die Sprungklage-Möglichkeit ohnehin nicht zu erfolgen hat (§ 55 FGO Rz. 4). Allerdings kann bei einer unverschuldeten Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO in Betracht kommen[1].

 

Rz. 7

Die Klagefrist beginnt mit der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des erlassenen Verwaltungsakts (Rz. 4; § 47 FGO Rz. 17), bei der "Sprung-Verpflichtungsklage" (Rz. 3) also mit der Bekanntgabe des ablehnenden Verwaltungsakts.

Eine zu früh erhobene Sprungklage ist unabhängig von § 45 FGO durch Urteil als unzulässig abzuweisen (Rz. 3, 23; § 47 FGO Rz. 12).

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