Rz. 5

Mit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 41 Abs. 1 1. Hs. 1. Alt. FGO kann die Feststellung des Bestehens eines behaupteten Rechtsverhältnisses (positive Feststellungsklage) oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (negative Feststellungsklage) begehrt werden.

 
Praxis-Beispiel

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Offenbarung seiner Steuerrückstände in Höhe von insgesamt [Betrag] durch den Beklagten im Zusammenhang mit dem Gewerbeuntersagungsverfahren rechtswidrig gewesen ist.

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