Rz. 5
Mit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 41 Abs. 1 1. Hs. 1. Alt. FGO kann die Feststellung des Bestehens eines behaupteten Rechtsverhältnisses (positive Feststellungsklage) oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (negative Feststellungsklage) begehrt werden.
Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Offenbarung seiner Steuerrückstände in Höhe von insgesamt [Betrag] durch den Beklagten im Zusammenhang mit dem Gewerbeuntersagungsverfahren rechtswidrig gewesen ist.
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