Rz. 6

Im Fall der Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts, mit der das Gericht dem Klagebegehren ganz oder teilweise entspricht, trägt die Finanzbehörde die Verfahrenskosten. Das gilt auch für den Fall einer Gesetzesänderung zugunsten des Klägers, die erst im Lauf des Klageverfahrens eintritt. Führt sie daraufhin zu einer Erledigung des Klageverfahrens zugunsten des Klägers, so entspricht es nach Auffassung des BFH der Billigkeit, die Kosten dem FA aufzuerlegen.[1]

Eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 2 FGO kommt dagegen nicht in Betracht, wenn das FA zwar der Revision durch Erteilung eines geänderten Bescheids abhilft, das Rechtsmittel aber unzulässig war.[2] Ebenso trägt das FA nicht die Kosten, wenn die Änderung des angefochtenen Bescheids nicht wegen dessen Rechtswidrigkeit erfolgt.[3]

Wird zwar dem Klageantrag ganz oder teilweise entsprochen, aus anderen Gründen jedoch die Steuer erhöht, und erklären die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt, ist die Kostenentscheidung nicht mit der Folge des Abs. 2, sondern nach den Grundsätzen des Abs. 1 zu treffen. Zur Kostenentscheidung s. Rz. 22ff.

[1] BFH v. 7.4.2004, III R 53/01, BFH/NV 2004, 1119; abweichend dagegen BFH v. 10.12.2009, VII R 40/07, BFH/NV 2010, 909, wonach es billigem Ermessen entspricht, die Kosten eines in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens demjenigen aufzuerlegen, dessen Klage zuvor durch nicht rechtskräftigen Gerichtsbescheid abgewiesen worden war, obwohl inzwischen eine Gesetzesänderung eingetreten war.

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