Rz. 3

Im Rahmen der Zulässigkeit i. w. S. wird unterschieden zwischen der Statthaftigkeit und der Zulässigkeit i. e. S. Die Statthaftigkeit bedeutet, dass das Rechtsmittel "an sich" eröffnet ist, d. h. für eine Entscheidung dieser Art überhaupt gegeben ist und die angefochtene Entscheidung – von besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen i. e. S. abgesehen – noch durch eine höhere Instanz überprüft werden kann. Für die Verwerfung der Revision als unzulässig ist es unerheblich, ob sie vom BFH als unstatthaft oder als unzulässig beurteilt wird. Unstatthaftigkeit bedeutet, dass die gerichtliche Entscheidung kraft Gesetzes, ohne dass es noch eines richterlichen Akts durch das FG oder den BFH bedürfte, unanfechtbar ist. Die Revision ist nur statthaft gegen Urteile und Gerichtsbescheide des FG, in denen die Revision ausdrücklich zugelassen wurde bzw. auch gegen FG-Urteile, für die die Revision auf eine Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH zugelassen wurde.[1] Enthält das FG-Urteil nicht ausdrücklich einen Beschluss über die Zulassung der Revision, ist sie nicht zugelassen worden. Gegen den Gerichtsbescheid des Einzelrichters nach § 79a Abs. 2, 4 FGO ist die Revision nicht statthaft, sondern nur der Antrag auf mündliche Verhandlung eröffnet. Das Erfordernis der Zulassung für die Revision[2] wird nicht als Frage der Statthaftigkeit, sondern als sonstige Zulässigkeitsvoraussetzung angesehen.[3]

 

Rz. 4

Ist die Revision bereits unstatthaft, wird das Urteil des FG mit der Verkündung bzw. Zustellung rechtskräftig. Die Verwerfung der Revision wirkt dann nur deklaratorisch.

Anders bei einer an sich statthaften und auch rechtzeitigen, aber wegen Fehlens der Zulässigkeitsvoraussetzungen i. e. S. (Rz. 5) unzulässigen Revision; hier wird durch die Revisionseinlegung die Rechtskraft des FG-Urteils gehemmt. Die Rechtskraft tritt dann erst mit der Verwerfung der Revision durch den BFH ein.[4] Wird kein Rechtsmittel eingelegt, tritt die Rechtskraft mit Ablauf der Revisionsfrist bzw. Nichtzulassungsbeschwerde-Frist ein. Für die Unzulässigkeitsentscheidung des BFH nach § 124 Abs. 1 FGO ist es indes gleichgültig, ob die Revision unstatthaft oder aus anderen Gründen unzulässig ist.

Bei Nichtbeachtung des Vertretungszwangs nach § 62 Abs. 4 FGO ist die Revision unstatthaft.[5] Die Revision des Prozessbevollmächtigten wegen der ihm auferlegten Kosten ist unstatthaft.[6]

Hat das FG für seine Entscheidung die falsche Form gewählt, d. h. z. B. durch Beschluss statt durch Urteil entschieden oder umgekehrt, spricht man von einer inkorrekten Entscheidung. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz ist in diesen Fällen sowohl der Rechtsbehelf zulässig, der gegen die unzutreffende Entscheidungsform zulässig wäre, als auch der Rechtsbehelf, der gegen die richtige Entscheidungsform statthaft ist.[7] Das Rechtsmittelverfahren wird sodann im korrekten Verfahren weitergeführt.[8] Die Meistbegünstigung eröffnet allerdings keine gesetzlich nicht gegebene Instanz. Sie gilt daher nicht, wenn die korrekte Entscheidung mit keinem Rechtsmittel angefochten werden kann.

Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Meistbegünstigung. Sie hat nicht die Wirkung, dass sie eine Anfechtung entsprechend ihrem unrichtigen Inhalt eröffnet. Sie hat lediglich zur Folge, dass sich die Frist für das zulässige Rechtsmittel auf ein Jahr verlängert.[9]

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