Rz. 3

Die Vorschriften über die Gerichtsverfassung (I. Teil der FGO), die die Organisation der Finanzgerichtsbarkeit regeln, sind unmittelbar anwendbar, soweit sie sich auf den BFH beziehen und nicht – wie z. B. § 6 FGO (Einzelrichter) – lediglich das Verfahren vor dem FG betreffen.

Die "Allgemeinen Verfahrensvorschriften" des Abschn. II[1] finden unmittelbare Anwendung, sofern sie nicht für das Revisionsverfahren bedeutungslos sind, wie z. B. § 51 Abs. 2, 3 FGO (Bestimmungen über die ehrenamtlichen Richter), oder durch die Vorschriften des Revisionsverfahrens ausdrücklich ausgeschlossen werden, z. B. § 57 FGO.[2] Mit Einschränkungen anwendbar ist § 60 FGO.[3] § 62 FGO (Bevollmächtigte) ist modifiziert anwendbar aufgrund der Spezialregelung über den Vertretungszwang vor dem BFH gem. § 62 Abs. 4 FGO.

Nach § 121 S. 1 FGO sind die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug[4] und über Urteile und andere Entscheidungen[5] entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Revisionsvorschriften[6] nichts anderes ergibt. Der Zweck des Revisionsverfahrens, das erstinstanzliche Urteil lediglich auf Rechtsfehler und Verfahrensverstöße hin zu prüfen, kann eine entsprechende Anwendung versagen.

[2] Beteiligte, vgl. § 122 FGO.
[3] Beiladung, vgl. § 123 FGO.
[4] II. Teil Abschn. III, §§ 6394a FGO.
[5] II. Teil Abschn. IV, §§ 95114 FGO.
[6] II. Teil Abschn. V Unterabschn. I, §§ 115127 FGO.

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