Rz. 14

Das FG hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen bis zur Grenze des Zumutbaren, d. h. unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel – auch zugunsten des Stpfl. –, so vollständig wie möglich zu ermitteln.[1] Unterlaufen ihm hierbei – ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG[2] – Fehler, kann auf diese Verfahrensfehler eine Verfahrensrevision gestützt werden.[3]

Das FG muss unabhängig von den Beweisanträgen der Beteiligten im Zweifel auch von sich aus Beweise erheben. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht liegt jedenfalls vor, wenn das FG Tatsachen oder Beweismittel außer Acht lässt, deren Ermittlung sich ihm hätte aufdrängen müssen.[4] Von den Verfahrensbeteiligten angebotene Beweise, die entscheidungserhebliche Tatumstände betreffen, muss das FG grundsätzlich erheben, wenn es einen Verfahrensmangel vermeiden will.[5]

 

Rz. 15

Hat das FG dagegen entscheidungserhebliche Tatsachen nicht ausreichend aufgeklärt, sodass die angenommene Rechtsfolge nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt ist bzw. es dem BFH mangels einer tragfähigen Tatsachengrundlage nicht möglich ist, die gezogene Rechtsfolge anhand der festgestellten Tatsachen zu überprüfen, liegt kein Verfahrensmangel, sondern ein materiell-rechtlicher Fehler (Mangel in der Urteilsfindung) vor, der vom BFH von Amts wegen (d. h. ohne Rüge) zu beachten ist und – regelmäßig ungeachtet des sonstigen Parteivortrags – zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung an das FG nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO führt.[6]

Dem FG-Urteil müssen die tatsächlichen Feststellungen zu entnehmen sein. Auch wenn eine Passage sich in den Entscheidungsgründen findet, kann es sich dem Inhalt nach um eine Tatsachenfeststellung handeln.[7] Aus den Tatsachenfeststellungen müssen sich die vom FG gezogenen rechtlichen Folgen ergeben, d. h. die Tatsachenfeststellungen müssen schlüssig dargestellt sein.[8] Andernfalls fehlt es an der für die Rechtsfolge erforderlichen Tatsachengrundlage (materiell-rechtlicher Fehler). Dies ist bei fehlenden, lückenhaften, widersprüchlichen, unklaren oder nicht nachvollziehbaren Feststellungen der Fall.[9] Ebenso bei Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungswissen oder wenn zu hohe oder zu niedrige Anforderungen an die Überzeugungsbildung zugrunde liegen.[10] Ein materiell-rechtlicher Fehler liegt jedenfalls dann vor, wenn das FG nicht sämtliche maßgeblichen Umstände in seine Überzeugungsbildung einbezogen hat.[11]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge