Rz. 8

Die Beschwerde braucht nicht ausdrücklich als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet zu sein. Sie muss jedoch bei sachgerechter Auslegung eindeutig erkennen lassen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde und nicht etwa eine Revision gemeint ist, d. h., dass die Zulassung der Revision erstrebt und diese nicht bereits eingelegt wird.[1] Bei gleichzeitiger Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde und Beantragung von Prozesskostenhilfe (bzw. Beiordnung eines Notanwalts) kann das Begehren zur Vermeidung von Prozesskosten dahin ausgelegt werden, dass ausschließlich Prozesskostenhilfe (für das beabsichtigte Nichtzulassungsverfahren) beantragt wird.[2]

Nach bisheriger strenger Rspr. des BFH scheidet die Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde (und umgekehrt) regelmäßig aus. Diese Rspr. beruht auf der früheren Fassung der §§ 115, 116 FGO, wonach (bis 2000) bei nicht zugelassener Revision neben der Nichtzulassungsbeschwerde (aus anderen Gründen) auch die Revision wegen schwerer Verfahrensmängel i. S. v. § 116 Abs. 1 FGO a. F. in Betracht kam. Aus Gründen der Rechtsmittelklarheit musste hier stets feststehen, ob Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision eingelegt war. Wegen der erheblichen rechtlichen und verfahrensrechtlichen Unterschiede ließ der BFH weder die Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde[3] noch die einer Nichtzulassungsbeschwerde in eine Revision[4] zu.

 

Rz. 9

Da nach der Neuregelung ab 2001 (Rz. 1) bei zugelassener Revision nur diese und bei nicht zugelassener Revision nur die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist, müssen nunmehr geringere Anforderungen an die Bezeichnung des erhobenen Rechtsmittels ausreichend sein. Eine Umdeutung in das zulässige Rechtsmittel kommt immer dann in Betracht, wenn der Rechtsmittelführer erkennbar davon Gebrauch machen wollte und sich lediglich in der Bezeichnung vertan hat. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutzsuchende das zutreffende Rechtsmittel gewählt hat .[5] Der BFH hält allerdings an der bisherigen strengen Rspr. (keine Umdeutung) fest.[6] Das gilt jedenfalls bei Rechtsmitteleinlegung durch einen berufsmäßigen Prozessvertreter (Steuerberater, Rechtsanwalt). Hier betont der BFH, dass bei diesem Personenkreis[7] die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt werden muss.[8]

 

Rz. 10

In der Beschwerdeschrift ist das angefochtene Urteil grundsätzlich konkret durch Angabe des FG, das die Entscheidung getroffen hat, des Aktenzeichens, des Datums und der Sache, in der die Entscheidung ergangen ist, so genau zu bezeichnen, dass jeder Zweifel ausgeschlossen ist.[9] Die Kläger und Beschwerdeführer sind mit Vor- und Familiennamen zu benennen.[10] Unklarheiten können ggf. im Wege der Auslegung anhand der Umstände, insbesondere einer beigefügten Urteilsabschrift, beseitigt werden.[11] Bei Bezugnahme auf eine beigefügte Urteilsabschrift kann die fehlerhafte Angabe des Aktenzeichens und des Streitgegenstands unerheblich sein.[12] Fehlende Angaben sind aber nur dann unschädlich, wenn jeglicher Irrtum ausgeschlossen ist.[13] Es ist jedoch nicht Aufgabe des BFH, anhand des Aktenzeichens und der anderen Angaben weitere Sachaufklärung zu betreiben und Zweifel an der ausreichenden Bezeichnung des Urteils auszuräumen.[14]

Der BFH lässt es somit grundsätzlich ausreichen, wenn sich diese Angaben aus einer der Beschwerdeschrift beigefügten Urteilsabschrift ergeben.[15] Da § 116 Abs. 2 S. 2 FGO die genaue und richtige Bezeichnung des angefochtenen FG-Urteils ausreichen lässt, ist die auch unrichtige Bezeichnung des beklagten FA unschädlich.[16] Dies lässt sich aus dem Urteil entnehmen, auch wenn es nicht nach § 116 Abs. 2 S. 3 FGO beigefügt war, sondern vom BFH beim FG angefordert wurde. Nicht ausreichende Angaben können nur innerhalb der Einlegungsfrist ergänzt oder berichtigt werden.[17]

 

Rz. 11

Neu geregelt wurde durch das 2. FGOÄndG[18], dass der Nichtzulassungsbeschwerde eine Urteilsabschrift oder -ausfertigung beigefügt werden soll, nicht muss (Abs. 2 S. 3). Dies dient dazu, dem BFH, dem bei Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde ohne oder mit nur lückenhafter Begründung der Streitgegenstand nicht bekannt sein kann, sogleich die Bestimmung des zuständigen Senats nach der Geschäftsverteilung des BFH ohne Rückfragen beim FG zu erleichtern.[19] Die Beifügung einer Urteilsabschrift oder -ausfertigung ist kein Zulässigkeitserfordernis der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern genügt lediglich der Ordnungsvorschrift. Auch ohne Beifügung ist die Beschwerde nicht unzulässig, wenn sich aus ihr das angegriffene Urteil eindeutig ergibt. Entsprechend § 120 Abs. 1 S. 4 FGO entfällt die Einreichung einer Urteilsabschrift bei elektronischer Beschwerdeeinlegung.

 

Rz. 12

Die Beifügung einer Urteilsabschrift ersetzt keinesfalls die Einreichung einer Beschwerdebegründung gemäß den Darlegungserfordernissen nach § 116 Abs. 3 S. 3 FGO.[20] Denn die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst hat, was a...

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