Rz. 2

Zustellung ist die "Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form", die in §§ 3ff. VwZG näher geregelt ist. Die Zustellung ist kein Realakt, sondern eine hoheitliche Rechtshandlung.[1] Die Zustellung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Der Unterschied zu einer schlichten Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO liegt darin, dass ein formalisiertes Verfahren anzuwenden ist, bei dem es grds. auf den tatsächlichen Zugang des Dokuments zu einem feststellbaren Zeitpunkt beim Adressaten ankommt.

 

Rz. 3

Das Gesetz unterscheidet zwischen einem schriftlichen und einem elektronischen Dokument. Die meisten Regelungen des VwZG betreffen die Zustellung eines schriftlichen Dokuments, so insbesondere §§ 3, 4 VwZG, § 5 Abs. 14 VwZG und § 10 VwZG. Die Zustellung elektronischer Dokumente ist in § 5 Abs. 5 VwZG und § 5a VwZG sowie § 9 Abs. 1 Nr. 4 VwZG angesprochen. Die allgemeinen Regeln der §§ 68 VwZG gelten jedoch für die Zustellung sowohl schriftlicher als auch elektronischer Dokumente.

 

Rz. 4

Ein schriftliches Dokument ist in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift zu übergeben. Urschrift ist das Original des zuzustellenden Schriftstücks. Ausfertigung ist eine Abschrift des bei den Akten verbleibenden Originals der Urkunde, die mit einem unterzeichneten Ausfertigungsvermerk versehen ist.[2] Eine beglaubigte Abschrift ist eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit der Urschrift von der hierfür zuständigen Stelle beglaubigt worden ist. Es muss mit Dienstsiegel und Ausfertigungsvermerk versehen und vom Urkundsbeamten der Behörde unterzeichnet sein.[3] Beglaubigt wird dabei nicht die Unterschrift des die Urschrift unterzeichnenden Beamten, sondern der ganze Inhalt der Urkunde. Im Unterschied dazu wird bei der einfachen Bekanntgabe nach der AO eine unbeglaubigte Abschrift bzw. nur die Unterschrift einer Abschrift beglaubigt.

Da die Zustellung in der Übergabe eines Schriftstücks (Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift als Zustellungsgegenstand) besteht, ist eine Zustellung durch Telefax nicht zulässig.[4]

 

Rz. 5

Ein Verwaltungsakt kann nach § 119 Abs. 2 AO auch in elektronischer Form ergehen; die Voraussetzungen hierfür sind in § 87a AO geregelt. Die elektronische Form genügt nach § 119 Abs. 3 S. 3 AO auch dann, wenn das Gesetz die Schriftform vorschreibt, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt sind.[5]

Ein elektronischer Verwaltungsakt kann nach § 122 Abs. 2a AO elektronisch bekannt gegeben und nach dem VwZG elektronisch zugestellt werden. Zur elektronischen Bekanntgabe vgl. Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 122 AO Rz. 211 ff. Zur elektronischen Zustellung vgl. §§ 5, 5a VwZG.

Eine Zustellung durch Telefax oder (früher) durch Telebrief ist – mit Ausnahme des § 5 Abs. 4 VwZG – unzulässig.

 

Rz. 6

Das VwZG kennt folgende Arten der Zustellung:

  • Zustellung durch die Post mittels Postzustellungsurkunde, § 3 VwZG; diese Form der Zustellung gilt nur für schriftliche Dokumente;
  • Zustellung durch die Post mittels Einschreibens, § 4 VwZG; auch diese Form der Zustellung gilt nur für schriftliche Dokumente;
  • Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis, § 5 VwZG; diese Form der Zustellung gilt für schriftliche und elektronische Dokumente;
  • Zustellung gegen Abholbestätigung bei elektronischer Zustellung, § 5a VwZG;
  • Zustellung im Ausland, § 9 VwZG; diese Form der Zustellung gilt für schriftliche und elektronische Dokumente;
  • öffentliche Zustellung, § 10 VwZG; diese Form der Zustellung gilt nur für schriftliche Dokumente.

Die Arten der Zustellung stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander.

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