Rz. 49

Neben der Haftung der Anstellungskörperschaft kommt eine persönliche Haftung des Amtsträgers nicht in Betracht, wenn dieser in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt hat. Es haftet nach Art. 34 S. 1 GG nur die Anstellungskörperschaft des Amtsträgers, sie hat aber nach Art. 34 S. 2 GG gegen den Amtsträger einen Regressanspruch, sofern die Amtspflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist (wegen der Haftungsbeschränkung für Amtsträger bei fehlerhafter Steuerfestsetzung vgl. § 32).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge