Rz. 9

Die Vorschriften des 6. Teils gelten nur bei einer Vollstreckung von Ansprüchen der Verwaltung aus Verwaltungsakten. Wenn demgegenüber zivilrechtliche Ansprüche gegen die Verwaltung vollstreckt werden sollen, richtet sich diese Vollstreckung vollständig nach der ZPO. Der Gläubiger muss somit einen Titel vor dem jeweils zuständigen Gericht erwirken und diesen dann mittels des zivilprozessualen Vollstreckungsinstrumentariums durchsetzen. Denkbar sind hier etwa Zahlungsklagen aus einem Mietvertrag, Ansprüche aus Staatshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG usw. Die Verwaltung wird in diesen Fällen wie jeder andere Schuldner behandelt.

 

Rz. 10

Für Ansprüche, die ein Stpfl. aus einem finanzgerichtlichen Verfahren gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband oder eine Gemeinde hat, bestimmt § 151 FGO, dass für die Zwangsvollstreckung das Zwangsvollstreckungsrecht der ZPO gilt, soweit in §§ 151ff. FGO keine abweichende Regelung getroffen wird. Vollstreckt werden kann nach § 151 Abs. 2 FGO aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, aus einstweiligen Anordnungen und aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.[1] Dies hat zur Folge, dass auch die Rechtsbehelfe des Zivilprozessrechts Anwendung finden, die Verwaltung also Erinnerung nach § 766 ZPO, Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO oder Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben kann. Sie kann auch einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO stellen.[2] Als Besonderheit bleibt festzuhalten, dass das Vollstreckungsgericht aber nach § 151 Abs. 1 S. 2 FGO das FG bleibt und nicht etwa das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Besondere Voraussetzungen werden schließlich in § 152 FGO für die Vollstreckung wegen Geldforderungen und in § 154 FGO für die Vollstreckung sonstiger Titel festgeschrieben, die die Regelungen der ZPO modifizieren.[3] So dürfen Geldforderungen nicht uneingeschränkt vollstreckt werden, sondern es muss eine Ankündigung der Vollstreckung erfolgen. Zudem darf nach § 152 Abs. 3 FGO nicht in Sachen vollstreckt werden, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind.

[1] Vgl. auch Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 151 Rz. 2ff.; BFH v. 30.1.1973, VII B 128/71, BStBl II 1973, 499.
[2] Zu Einzelheiten s. Starke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 151 FGO Rz. 1ff.; Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 151 Rz. 9.

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