Rz. 10

In den Fällen der unwiderleglichen Vermutung des S. 2 ist der gewöhnliche Aufenthalt vom Beginn der 6-Monats-Frist an anzunehmen. Das Überschreiten der 6 Monate macht also den Aufenthalt im Inland rückwirkend zu einem gewöhnlichen Aufenthalt ("ex-post-Betrachtung"). Ohne Bedeutung ist, ob der Aufenthalt von 6 Monaten in ein Kj. oder einen Veranlagungszeitraum fällt.[1] Das ist durch § 9 S. 2 AO[2] durch die Worte "von Beginn an" eindeutig geklärt. Eine Person, die sich ohne inländischen Wohnsitz z. B. ab 1.12.2012 bis über den 31.5.2013 ohne Unterbrechung im Inland aufhält, ist ab 1.12.2012 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Wird der Aufenthalt nach mehr als 6 Monaten nicht nur kurzfristig unterbrochen, so bedarf es für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts nach S. 2 in der Zukunft zwar eines neuen zusammenhängenden Aufenthalts von mehr als 6 Monaten Dauer; allerdings wird in solchen Fällen das Weiterbestehen des gewöhnlichen Aufenthalts i. d. R. aus S. 1 begründet werden können, es sei denn, der gewöhnliche Aufenthalt wurde beendet.[3]

[1] H. M.; a. A. nur Heinemann, FR 1964, 26.
[2] Im Gegensatz zur Formulierung in § 14 Abs. 1 S. 2 u. 3 StAnpG und zu § 9 S. 1 AO.
[3] Vgl. Rz. 12.

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