Rz. 8

Erforderlich für die Anwendung des § 9 S. 2 AO ist ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten Dauer. Wird die Frist von 6 Monaten überschritten, liegt stets und von Anfang an ein gewöhnlicher Aufenthalt vor. Die Frist ist nach § 108 i. V. m. §§ 187ff. BGB zu berechnen und beginnt mit dem der Einreise nachfolgenden Tag[1] und endet nach 6 Monaten mit Ablauf desjenigen Tags, welcher nach seiner Benennung dem Einreisetag entspricht.[2] Unbeachtlich ist insoweit, ob die Frist in ein oder in 2 Kalenderjahre fällt. Mehrere kürzere Aufenthalte hintereinander, die nicht als zusammenhängender Aufenthalt angesehen werden können, reichen nicht, sind daher für die 6-Monats-Frist nicht zusammenzurechnen; zu prüfen bleibt aber S. 1. Hält sich z. B. eine Person jeweils 4 oder 5 Tage in der Woche bzw. 16 Tage im Monat im Inland auf, so kann jedenfalls nach S. 2 kein gewöhnlicher Aufenthalt angenommen werden. Eine Anwendung des S. 1 kann allerdings bei Erfüllung seiner Voraussetzungen in Betracht kommen.[3]

[1] § 187 Abs. 1 BGB, Ereignisfrist.
[3] BFH v. 27.7.1962, VI 18/62, JFR 1964, 358; BFH v. 3.8.1977, I R 210/75, BStBl II 1978, 118.

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