Rz. 99

Die für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständige Finanzbehörde setzt die Gebühr durch einen Gebührenbescheid fest. Der Gebührenbescheid ist nach allgemeiner Ansicht ein gem. § 249 AO zwangsweise durchsetzbarer Verwaltungsakt.[1] Das Gesetz gibt für den Gebührenbescheid keine bestimmte Form vor. AEAO, zu § 89 Nr. 4.4.1 verlangt jedoch zu Recht ausdrücklich eine schriftliche Festsetzung gegenüber dem Antragsteller. Der Gebührenbescheid ist nach § 121 Abs. 1 AO mit einer Begründung zu versehen. Einer substanziierten Begründung bedarf es insbesondere, wenn die Finanzbehörde von den Angaben des Stpfl. zum Gegenstandswert abweicht.[2] Die Gebührenfestsetzung unterliegt als sonstiger Verwaltungsakt den Korrekturvorschriften der §§ 129 bis 132 AO.

 

Rz. 100

Der Antragsteller hat die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten.[3] Der Finanzbehörde wird durch § 89 Abs. 3 S. 3 AO die Möglichkeit eingeräumt, die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückzustellen, wenn der Zahlungseingang nicht gesichert erscheint. In derartigen Fällen ist im Gebührenbescheid darauf hinzuweisen, dass über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft erst nach Zahlungseingang entschieden wird.[4]

[1] Wagner, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 21. Aufl. 2015, § 89 AO Rz. 30; Klein/Rätke, AO, 14. Aufl. 2016, § 89 Rz. 55; Koenig/Wünsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 89 Rz. 37; Bruschke, DStZ 2007, 267; Jörißen, AO-StB 2007, 183; Lahme/Reiser, BB 2007, 1361.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89 AO Rz. 70; Simon, DStZ 2007, 557; Jörißen, AO-StB 2007, 183.

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