Rz. 97

Gemäß § 89 Abs. 7 S. 2 AO kann die Gebühr insbesondere ermäßigt werden, wenn der Antrag vor Bekanntgabe der finanzbehördlichen Entscheidung zurückgenommen wird. AEAO, zu § 89 Nr. 4.5.2 weist die Finanzbehörde an, die Gebühr auf Null zu ermäßigen, wenn sie mit der Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen hat. Die Finanzbehörde kann in diesem Fall aus Vereinfachungsgründen bereits von der Erteilung eines Gebührenbescheids absehen. Diese Sichtweise führt zwar letztlich zum richtigen Ergebnis. Gleichwohl ist festzuhalten, dass in diesen Fällen überhaupt noch keine Gebühr entstanden ist, die einer Ermäßigung zugänglich wäre.[1] Hat die Finanzbehörde bereits mit der Bearbeitung des Auskunftsantrags begonnen, ist der bis zur Rücknahme angefallene Bearbeitungsaufwand angemessen zu berücksichtigen und die Gebühr anteilig zu ermäßigen.

 

Rz. 98

Weitere Ermäßigungsgründe sahen die Gebührenregelungen bis zur Neufassung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011[2] nicht vor. Deshalb war nicht ganz klar, ob daneben die übrigen Billigkeitsregelungen der AO zur Anwendung kommen konnten. Nunmehr stellt § 89 Abs. 7 S. 1 AO ausdrücklich fest, dass auf die Gebühr ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. M. E. konnte die Finanzbehörde dem Antragsteller auch ohne diese Klarstellung aus Billigkeitsgründen (z. B. zur Vermeidung von Härten oder wegen Geringfügigkeit) eine Ermäßigung bzw. einen Erlass zusprechen. Eine Ermäßigung ist insbesondere dann von Amts wegen zuzubilligen, wenn es die Finanzbehörde pflichtwidrig versäumt hat, auf eine zu erwartende kostenpflichtige Ablehnung und die Möglichkeit einer Antragsrücknahme hinzuweisen.[3]

[1] Vgl. Rz. 86.
[2] Vgl. Rz. 80.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89 AO Rz. 72; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 89 AO Rz. 395.

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