Rz. 59

Weder § 89 Abs. 2 AO noch die StAuskV treffen Aussagen zur Form der Auskunftserteilung. Nach einhelliger Auffassung sind verbindliche Auskünfte dennoch schriftlich zu erteilen.[1] Hierfür sprechen vor allem praktische Gründe. Anderenfalls stünden sowohl die Finanzbehörde als auch der Stpfl. vor dem Problem, das Vorliegen einer verbindlichen Auskunft nicht überprüfen und/oder nachweisen zu können. Außerdem lässt sich nur einer schriftlich fixierten Auskunft entnehmen, in welchem Umfang das FA der Bindungswirkung unterliegt.[2] Die verbindliche Auskunft ist unabhängig davon, ob sie der Rechtsauffassung des Antragstellers entspricht, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.[3] Ist vor einer Entscheidung über die Auskunftserteilung die Anhörung[4] eines Beteiligten oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses vorgesehen, so darf die verbindliche Auskunft erst nach Abschluss der Anhörung bzw. Mitwirkung erteilt werden.[5]

 

Rz. 60

Ferner muss eine verbindliche Auskunft nach AEAO, zu § 89 Nr. 3.5.6 den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt, die Entscheidung über den Antrag, die angewendeten Rechtsvorschriften und die dafür maßgebenden Gründe enthalten. Dabei kann auf den im Antrag dargestellten Sachverhalt sowie die im Antrag angeführten Rechtsvorschriften und Gründe Bezug genommen werden. Schließlich bedarf es einer Angabe darüber, für welche Steuerarten und für welchen Zeitraum die verbindliche Auskunft gilt. Fehlt die Angabe eines Zeitraums, so gilt die verbindliche Auskunft unbefristet.[6]

[1] AEAO, zu § 89 Nr. 3.5.5; Wagner, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 21. Aufl. 2015, § 89 AO Rz. 13; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 89 AO Rz. 247; Bruschke, DStZ 2007, 267; Burchert, INF 2004, 178; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89 AO Rz. 46f., der das Schriftformerfordernis aus dem Grundsatz der Formenakzessorität herleitet.
[6] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89 AO Rz. 48.

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