Rz. 11

In der Praxis sind folgende Bereiche von besonderer Bedeutung:

  • Beförderung von kranken, behinderten oder verletzten Personen

    Der Krankentransport von Personen, für die während der Fahrt eine fachliche bzw. eine ärztlich verordnete persönliche Betreuung oder der Einsatz besonderer Einrichtungen eines Krankentransport- oder Rettungswagens erforderlich ist oder erforderlich sein könnte, ist als Zweckbetrieb zu beurteilen.[1] Krankenfahrten – also die bloße Beförderung von Personen, für die der Arzt eine Krankenfahrt (Beförderung in einem Fahrzeug) verordnet hat – sind im Hinblick auf den Wettbewerb zum Taxigewerbe nicht als Zweckbetrieb einzuordnen.[2] Dieselbe Unterscheidung wie bei der Beförderung von kranken Personen ist bei der Beförderung von behinderten Personen vorzunehmen. Keine Zweckbetriebe sind auch die von gemeinnützigen Körperschaften unterhaltenen Fahrdienste für den ärztlichen Notfalldienst.[3]

    Die Beförderung von verletzten Personen im Rahmen des Rettungsdienstes ist regelmäßig Zweckbetrieb nach § 66 AO; die Leistungen der Notfallrettung umfassen sowohl Maßnahmen der Lebensrettung, die Betreuung von Notfallpatienten als auch deren Beförderung. Ebenso zu beurteilen sind Notfalltransporte; hierunter ist die Beförderung von Notfallpatienten unter fachgerechter medizinischer Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu verstehen.[4]

    Die Beförderung von Schülern durch eine gemeinnützige Körperschaft ist nicht als Zweckbetrieb begünstigt, da es dabei regelmäßig weder der fachlichen Betreuung noch besonders eingerichteter Fahrzeuge bedarf.[5]

  • Beschäftigung von Personen

    Die Beschäftigung schwer vermittelbarer und/oder langzeitarbeitsloser Personen, insbesondere suchtkranker, arbeitsentwöhnter oder behinderter Menschen in arbeitstherapeutisch und sozialpädagogisch begleiteten Arbeitsverhältnissen begründet einen Zweckbetrieb.[6] Die Gewährung einer Beschäftigungsmöglichkeit als solcher zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit allein begründet dagegen keinen Zweckbetrieb.[7] Die bloße Überlassung von Arbeitskräften ist kein Zweckbetrieb, weil sie im Regelfall nicht der Verwirklichung der eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecke dient.[8] Ein Zweckbetrieb kann dagegen vorliegen, wenn die Körperschaft mit der Überlassung zugleich eigene satzungsmäßige Zwecke verwirklicht.[9]

  • Reisen

    Die Durchführung von Erholungsreisen für Erwachsene kann regelmäßig nur als Zweckbetrieb begünstigt sein, wenn sich das Angebot an hilfsbedürftige Personen i. S. v. § 53 AO richtet.[10]

    Ein von einem gemeinnützigen Verein betriebenes Familienhotel, das speziell auf Familien ausgerichtet ist und einen Integrationsansatz verfolgt, kann nicht als Zweckbetrieb anerkannt werden, wenn nicht nachgewiesen wird, dass das Hotel die Voraussetzungen des § 66 AO (Einrichtung der Wohlfahrtspflege) oder des § 68 Nr. 3 AO (Voraussetzungen eines Integrationsbetriebs) erfüllt. Eine Befreiung nach § 65 AO scheitert daran, dass ein Hotelbetrieb regelmäßig nicht in seiner Gesamtrichtung der Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke dient.[11] Im Hinblick auf das große Angebot nicht steuerbegünstigter Beherbergungsunternehmer wird auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Nr. 1 und 2 AO nur ausnahmsweise eine den Wettbewerb nicht beeinträchtigende Betätigung (Nr. 3) vorliegen.

    Jugendreisen, bei denen Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, sind im Regelfall Zweckbetriebe, wenn mit ihnen eine erzieherische Betreuung der Jugendlichen verbunden ist.[12] Entgeltliche Ferienfreizeiten können im Rahmen der Jugendhilfe Zweckbetriebe sein.[13]

  • Restaurants, Cafeterien, Teestuben

    Der Betrieb eines Restaurants in einer Vereinsgaststätte,[14] einer Stadthalle[15] oder die Bewirtung anlässlich von sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen[16] sind kein Zweckbetrieb. Dasselbe gilt für den Einsatz eines Verpflegungszugs des DRK.[17]

    Cafeterien und Kioske in Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen sowie in Krankenhäusern sind ebenfalls keine Zweckbetriebe.[18]

    Der Betrieb eines offenen Cafes oder einer Teestube in einem Jugendzentrum ist kein Zweckbetrieb.[19]

    Die Ausgabe von Lebensmitteln an Bedürftige im Rahmen von "Tafeln" ist ein Zweckbetrieb.[20]

 

Rz. 12

Für weitere Einzelfälle zur Abgrenzung zwischen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb vgl. Rz. 10 zu § 64 AO.

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